Rz. 1

§ 79 EStG umschreibt den Kreis der Stpfl., die eine Altersvorsorgezulage nach Abschn. XI beanspruchen können. Da die Zulageregelung nach den ersten Gesetzentwürfen im Gesetzgebungsverfahren zunächst zusammen mit dem (alternativen) Sonderausgabenabzug in § 10a EStG geregelt war[1] und erst im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens in Abschn. XI des EStG verselbstständigt worden ist (§ 81 EStG Rz. 1), verweist die Regelung zur Definition der Begünstigten auf § 10a Abs. 1 EStG.

 

Rz. 2

§ 79 EStG enthielt allerdings gegenüber § 10a Abs. 1 EStG zusätzlich eine Beschränkung auf unbeschränkt Stpfl. Dies war durch das StÄndG 2001 v. 20.12.2001[2] nachträglich – jedoch noch vor dem materiellen Inkrafttreten am 1.1.2002 – eingefügt worden, bewirkte aber keine sachliche Abweichung gegenüber den nach der damaligen Rechtslage nach § 10a EStG Begünstigten. Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8.4.2010[3] wurde die Anknüpfung an den steuerlichen Status der Altersvorsorgesparer zugunsten der Mitgliedschaft in bzw. des Anschlusses an das deutsche Alterssicherungssystem aufgegeben und die Beschränkung der Zulageberechtigung auf unbeschränkt Stpfl. mit Wirkung ab Vz 2010 gestrichen (vgl. im Einzelnen Rz. 6).

 

Rz. 3

Ebenfalls nachträglich, aber noch vor dem Inkrafttreten der Regelung, wurde der Kreis der Begünstigten durch eine entsprechende Ergänzung in § 10a Abs. 1 EStG auf Beamte und Gleichzustellende erweitert (§ 10a EStG Rz. 24). Über die Verweisung in § 79 EStG wirkt sich dies auch direkt auf die Berechtigung zur Altersvorsorgezulage nach Abschn. XI aus.

 

Rz. 3a

Mit dem AltEinkG v. 5.7.2004[4] wurde die Vorschrift redaktionell geändert durch Streichen der überflüssigen Sentenz "nach Maßgabe der folgenden Vorschriften" am Ende von S. 1.

 

Rz. 3b

Neben den bereits erwähnten Anpassungen von § 79 S. 1 EStG betrafen weitere Änderungen vor allem die Regelung in § 79 S. 2 EStG, welche die Voraussetzungen für die mittelbare Zulageberechtigung eines Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners[5] formuliert. Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 8.4.2010[6] wurde präzisiert, dass Ehegatten nicht dauernd getrennt lebend sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR (Rz. 14a) haben.

 

Rz. 3c

Mit dem BeitrRLUmsG v. 7.12.2011[7] wurde als weitere Voraussetzung für die mittelbare Zulageberechtigung die Erbringung eines Mindestbeitrags von 60 EUR pro Beitragsjahr ab dem Vz 2012 eingeführt, um vor allem in den Fällen eines unbemerkten Übergangs von der mittelbaren zur unmittelbaren Zulageberechtigung eine nachträgliche Rückforderung der Zulage mangels eigener Beitragszahlung zu verhindern (§ 10a EStG Rz. 80b).

 

Rz. 3d

Das AltvVerbG vom 24.6.2013[8] brachte außer der redaktionellen Überarbeitung von § 79 S. 2 EStG im Sinne einer Aufgliederung der Voraussetzungen zur besseren Lesbarkeit[9] noch die Erweiterung um § 79 S. 2 Nr. 5 EStG. Eine mittelbare Zulageberechtigung ist damit nicht mehr gegeben, wenn sich der Altersvorsorgevertrag bereits in der Auszahlungsphase befindet.

 

Rz. 3e

Im Zusammenhang mit der Übernahme von Übergangsregelungen aus § 52 EStG in den neuen § 10a Abs. 6 EStG (§ 10a Rz. 100a) wurde durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 25.7.2014[10] mit § 79 S. 3 EStG inhaltlich unverändert eine ergänzende Regelung angefügt, die bislang in § 52 Abs. 63a S. 1 EStG enthalten war.[11]

 

Rz. 4

Eine Zulage nach Abschn. XI konnte erstmals für Altersvorsorgebeiträge, die im Jahr 2002 erbracht wurden, gewährt werden.[12]

[1] BT-Drs. 14/4595, 22.
[2] BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4.
[3] BGBl I 2010, 386.
[4] BGBl I 2004, 1427.
[5] Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten nach § 2 Abs. 8 EStG gleichgestellt, sodass alle Ausführungen entsprechend gelten und auf die explizite Nennung daher im Weiteren verzichtet wird.
[6] BGBl I 2010, 386.
[7] BGBl I 2011, 2592.
[8] BGBl I 2013, 1667.
[9] BT-Drs. 17/10818, 17.
[10] BGBl I 2014, 1266.
[11] BT-Drs. 18/1529, 61.

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