Rz. 24

Zum Kreis der Begünstigten gehören grundsätzlich alle, die von den Beschränkungen der Altersvorsorgeleistungen zur Stabilisierung der gesetzlichen Altersvorsorgesysteme betroffen sind. Das sind in erster Linie die in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten (§ 10a Abs. 1 Halbs. 1 EStG).[1] Ihnen gleichgestellt sind Personen, die von entsprechenden Maßnahmen im Bereich des öffentlichen Diensts betroffen sind, also insbesondere Beamte und Bezieher von Amtsbezügen (§ 10a Abs. 1 Halbs. 2 EStG). Ebenfalls gleichgestellt sind Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 10a Abs. 1 S. 3 EStG).

 

Rz. 25

Mangels entsprechender Betroffenheit ist der Ausschluss von Pflichtversicherten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. von Ärztekammern oder anderen berufsständischen Selbstverwaltungskörperschaften; (Rz. 55) nicht gleichheitswidrig.[2]

 

Rz. 26

§ 79 EStG übernimmt diese Begrenzung der Begünstigten für die Zulageregelung des Abschn. XI. Das ist systemgerecht, weil § 10a EStG und Abschn. XI unmittelbar zusammenhängende Regelungen beinhalten (Rz. 15).

 

Rz. 27

In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Alterssicherung der Landwirte muss die Pflichtversicherung bestehen. Ein entsprechender Inlandsbezug gilt für Besoldungsempfänger und Empfänger von Amtsbezügen. Das Erfordernis eines solchen Inlandsbezugs ergab sich bereits vor der Aufnahme in den Gesetzestext (Rz. 11) zwangsläufig aus dem sachlichen Zusammenhang der steuerlichen Förderung des § 10a EStG mit der Rentenreform und galt ebenso für Grenzgänger.[3] Angesichts dieser Sachgesetzlichkeit liegt in der Beschränkung auf die inländische Rentenversicherung keine europarechtlich bedenkliche Diskriminierung.

 

Rz. 28

Die Anwendung des § 10a EStG setzt zudem (reguläre nach § 1 Abs. 1 EStG oder erweiterte nach § 1 Abs. 2 oder 3 EStG) unbeschränkte Steuerpflicht voraus. Die Anwendung der Vorschrift auf beschränkt Stpfl. wird durch § 50 Abs. 1 S. 4 EStG ausgeschlossen (Rz. 11).

 

Rz. 29

Bestehen für einen Stpfl. gleichzeitig Mitgliedschaften in zwei Alterssicherungssystemen, z. B. in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterskasse für Landwirte, so liegt gleichwohl nur ein Fördertatbestand vor; die rentenversicherungspflichtigen Einkünfte beider Rentenkassen werden für die Berechnung des Fördervolumens zusammengerechnet.[4]

[1] Rentenversicherungsbericht 2001 der Bundesregierung, BR-Drs. 994/01; Alterssicherungsbericht 2001, BT-Drs. 14/7640.
[2] BVerfG v. 18.12.2002, 2 BvR 367/02, HFR 2003, 409, Haufe-Index 1267275: Anwaltskammer; BVerfG v. 2.6.2003, 2 BvR 592/03, BVerfGK 1, 188, NVwZ-RR 2003, 671: Ärztekammer; BFH v. 6.4.2016, X R 42/14, BFH/NV 2016, 1157 (Versorgungswerk), Verfassungsbeschwerde, 2 BvR 1699/16, wurde durch Beschluss v. 27.3.2017 nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] BT-Drs. 14/5017, 16.
[4] BT-Drs. 14/4595, 62.

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