Rz. 21

Durch § 10a EStG und den damit in direktem Zusammenhang stehenden Abschn. XI sollen die von den Folgen der Rentenstrukturreform Betroffenen zum Aufbau einer ergänzenden privaten (oder auch betrieblichen: § 82 Abs. 2 EStG) kapitalgedeckten Altersvorsorge veranlasst werden.[1] Der Kreis der Begünstigten ist deshalb auf diejenigen beschränkt, deren Altersversorgung von der Rentenstrukturreform betroffen ist (Rz. 24). Dies waren zunächst nur die in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten (einschl. der in der Altersversorgung der Landwirte Pflichtversicherten). Nach Ausdehnung der Versorgungsminderung auf Beamte und vergleichbare Empfänger öffentlicher Bezüge wurden diese sowie weitere Betroffene in den Regelungsbereich der Förderung durch Zulage bzw. Sonderausgabenabzug nachträglich einbezogen (Rz. 2ff.). Zulage und Sonderausgabenabzug sind dabei zur Effizienzsicherung an zertifizierte Altersvorsorgeverträge (§§ 80, 82 Abs. 1 EStG) gebunden.

 

Rz. 22

Das durch das Hinzutreten des § 10a EStG zu den Zulageregelungen in Abschn. XI noch komplizierter gewordene Verfahren der Förderung der privaten Altersvorsorge hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, um besser verdienende Stpfl. progressionsabhängig höher entlasten zu können als Geringverdienende. Ob dies sachlich gerechtfertigt ist, ist zu bezweifeln. Denn es ist fraglich, ob Besserverdienende eines höheren Anreizes zum Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge bedürfen als Geringverdienende. Zudem kommt es durch die Regelung zu einer Doppelbegünstigung der Zulage (Rz. 58). Die Regelung hält sich aber jedenfalls im verfassungsrechtlichen Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens.

[1] BT-Drs. 14/4595, 2, 37.

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