Rz. 5

Die staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge – und damit auch die in Abschn. XI geregelte Altersvorsorgezulage (AVZ) – soll grds. nur einem bestimmten Personenkreis zugutekommen, nämlich den durch die Rentenstrukturreform und den flankierenden Maßnahmen im öffentlichen Dienst Betroffenen. Daran hat der Gesetzgeber trotz entsprechender Aufforderungen[1] nichts – auch nicht anlässlich der Einführung der allen offenstehenden Rürup-Rente durch das AltEinkG v. 5.7.2004[2] – geändert.

 

Rz. 5a

§ 79 S. 2 EStG erweitert den Personenkreis allerdings auf den selbst nicht zulageberechtigten Ehegatten/Lebenspartner (Rz. 3b; § 10a EStG Rz. 33), wenn die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG und auch die weiteren in § 79 S. 2 Nr. 2 bis 5 EStG genannten Kriterien vorliegen, weil auch dieser mittelbar durch die Absenkung des Versorgungsniveaus betroffen wird. Die Erstreckung der Zulageberechtigung auf den nicht originär selbst berechtigten Ehegatten findet beim Sonderausgabenabzug in § 10a Abs. 3 S. 2 EStG nur eine teilweise Entsprechung.

 

Rz. 6

Die frühere zusätzliche Beschränkung auf unbeschränkt Stpfl. (Rz. 2) wurde durch das StÄndG 2001 zur Klarstellung nachträglich eingefügt;[3] zwischenzeitlich wurde die Anknüpfung an den steuerlichen Status der Altersvorsorgesparer aber zugunsten der Mitgliedschaft in bzw. des Anschlusses an das deutsche Alterssicherungssystem aufgegeben und die erwähnte Beschränkung der Zulageberechtigung mit Wirkung ab Vz 2010 gestrichen.[4] Beim korrespondierenden Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ist es aber bei der früheren Rechtslage geblieben. Dieser ist weiterhin nur bei unbeschränkter Steuerpflicht anwendbar (§ 50 Abs. 1 S. 4 EStG; § 50 EStG Rz. 59b).

[1] Vgl. z. B. Steinmeyer, in Verhandlungen des 65. Deutschen Juristentags 2004, Gutachten F, 87; s. a. Myßen, NWB, F. 3, 13281.
[2] BGBl I 2004, 1427.
[3] BT-Drs. 14/7341, 32.
[4] Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8.4.2010, BGBl I 2010, 386; zu den Übergangsregelungen vgl. § 10a Abs. 6 EStG.

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