Rz. 35

Pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind u. a.[1]:

  • unselbstständig Beschäftigte (Arbeitnehmer, § 1 SGB VI):

    • Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI),
    • Auszubildende außerbetrieblicher Einrichtungen im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI),
    • behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten beschäftigt sind oder für diese Heimarbeit verrichten bzw. in Anstalten oder Heimen regelm. Mindestleistungen in bestimmtem Umfang (1/5 der Vollerwerbstätigkeit) erbringen (§ 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a u. b SGB VI),
    • Personen, die in bestimmten Einrichtungen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden (§ 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI),
    • Mitglieder geistlicher Genossenschaften (z. B. Diakonien), die für diese tätig sind oder ausgebildet werden (§ 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI),
    • Helfer in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr,
    • Heimarbeiter,
    • Seeleute auf Binnenschiffen oder deutschen Seeschiffen.
  • selbstständig Tätige unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2 SGB VI):

  • sonstige Pflichtversicherte nach § 3 SGB VI (zeitlich beschränkt) u. a.:

    • für anzurechnende Kindererziehungszeiten (§ 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI)[3],
    • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die häusliche Pflege in einem Mindestumfang (bis 31.12.2016: 14 Stunden wöchentlich, ab 1.1.2017: 10 Stunden wöchentlich verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage für mindestens eine pflegebedürftige Person mit  mindestens Pflegegrad 2 bei dessen Anspruch aus der Pflegeversicherung) ausüben (§ 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI),
    • Bezieher von Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld o. Ä.) bei vorangegangener Versicherungspflicht oder auf Antrag nach § 4 Abs. 3 SGB VI (Rz. 43),
    • Bezieher von Vorruhestandsgeld bei vorangegangener Versicherungspflicht (§ 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI),
    • aufgrund des Übergangsrechts nach §§ 229, 229a und 230 SGB VI Versicherungspflichtige.
 

Rz. 36

Auf Antrag versicherungspflichtig nach § 4 SGB VI können u. a. sein[4]:

  • Entwicklungshelfer (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI),
  • Staatsangehörige der EU, des EWR oder der Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI),
  • sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI). Letzteres[5] gilt für Personen, die im Rahmen von internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention bei internationalen, supranationalen oder ausl. staatlichen Einrichtungen tätig werden.
  • Angehörige eines Mitgliedstaates der EU, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den EWR oder Staatsangehörige der Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind (Antrag des Arbeitgebers; § 4 Abs. 1 S. 2 SGB VI).
 

Rz. 36a

Nachversicherte oder aufgrund eines Versorgungsausgleichs Versicherte stehen einem Pflichtversicherten gleich (§ 8 Abs. 1 SGB VI).[6]

 

Rz. 37

Für die Einbeziehung in den Kreis der nach § 10a EStG Begünstigten ist es nicht erheblich, ob die Versicherungspflicht originär besteht, auf Antrag generiert werden kann oder auf Gleichstellungstatbeständen beruht. Denn in allen diesen Fällen können sich die Versicherten der nachteiligen Auswirkung der Rentenreform nicht entziehen.

 

Rz. 38

Dagegen können freiwillig Versicherte jederzeit den Versicherungsträger wechseln. Sie fallen deshalb nicht in den Schutzbereich der Norm. Dies galt nach der Gesetzesbegründung[7] nicht für geringfügig Beschäftigte i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hatten. Mit Wirkung ab 1.1.2013 wurde durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Bes...

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