Rz. 44

Die Erstreckung der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamten und den Beamten versorgungsrechtlich gleichgestellte Personen[1] war im politischen Raum bei der Konzipierung der Rentenreform von vorneherein geplant.[2] Das Vorhaben konnte nicht zeitgleich mit dem AVmG durchgeführt werden, wurde aber alsbald mit Einfügen des § 69e BeamtVG mit Wirkung zum 1.1.2002 verwirklicht, sodass noch vor dem Inkrafttreten des § 10a EStG am 1.1.2002 der Wirkungsbereich des § 10a EStG durch Einfügen des in Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 auf die von dieser Änderung betroffenen Personengruppen erstreckt werden konnte.[3] Das Versorgungsniveau wird damit langfristig von 75 % auf 71,75 % und die Witwen-/Witwerversorgung von 60 % auf 55 % gesenkt.

 

Rz. 44a

Das BeamtVG regelt die Versorgung der Bundesbeamten, die entsprechenden Landesgesetze die der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Versorgungsgesetze gelten nach Maßgabe des DRiG und der Landes-Richtergesetze entspr. für die Versorgung der Richter des Bundes und der Länder.

 

Rz. 45

Empfänger von Besoldung i. S. v. § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 1 EStG sind gem. § 1 Abs. 1 BBesG bzw. den entsprechenden Landesbesoldungsgesetzen:

  • Bundesbeamte, Beamte der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (ausgenommen Ehrenbeamte),
  • Richter des Bundes und der Länder (ausgenommen ehrenamtliche Richter),
  • Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
  • Anwärter (Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst).
 

Rz. 45a

Besoldungsempfänger sind stets nur aktiv Beschäftigte. Ruhestandsbeamte erhalten keine Besoldungsbezüge, sondern Ruhestandsbezüge.[4]

 

Rz. 45b

Zu den Besoldungsempfängern nach dem BBesG gehören nicht mehr in bestimmten Fällen auch Landesbeamte.[5].

 

Rz. 46

Empfänger von Amtsbezügen i. S. v. § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 2 EStG sind Personen, deren Bezüge nicht unmittelbar durch das BBesG oder Besoldungsgesetze der Länder, aber in Abhängigkeit davon geregelt sind. Der Begriff "Amtsbezüge" ist üblich für die Bezüge von Personen, die – ohne Beamtenstatus zu besitzen – für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Bezüge erhalten wie insbes. Inhaber politischer Ämter oder Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die nicht unmittelbar dem Besoldungsrecht unterstellt sind.[6]

 

Rz. 46a

In einem Amtsverhältnis des Bundes bzw. eines Bundeslandes stehen[7]:

  • Mitglieder der Bundesregierung oder der Landesregierungen,
  • Parlamentarische Staatssekretäre,
  • Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI),
  • Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur (vor Juni 2021: Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU)),
  • Beauftrage der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM),
  • Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestags (WB).
 

Rz. 46b

Soweit auf die Amtsbezüge § 69e BeamtVG anwendbar ist – das ist der Regelfall –, werden die Empfänger dieser Bezüge, – weil von der Rentenreform betroffen – in den Förderbereich einbezogen.

 

Rz. 47

§ 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 3 EStG erfasst weitere Personengruppen, wenn deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung von § 69e Abs. 3 und 4 BeamtVG vorsieht und damit von der Versorgungsbeschränkung betroffen ist, ohne dass sie Besoldungs- oder Amtsbezüge erhalten.[8] Dies betrifft

  • nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI: Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschl. der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist;
  • nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI: Beschäftigte i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft i. S. dieser Vorschrift gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.
  • Personen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI (Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten) und § 230 Abs. 2 S. 2 SGB VI (am 31.12.1991 versicherungspflichtige Beschäftigte der bei § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI genannten Art), die sich von der Versicherungspflicht befreien ließen, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit u...

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