In der Krankenversicherung bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger während des Bezugs von Elterngeld erhalten.[1] Dies gilt auch für die Pflegeversicherung.[2] Für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte gelten Sonderregelungen.[3]
Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag
Wer durch die Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz versicherungspflichtig wird, kann sich innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht davon befreien lassen.[4]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen