Soweit diese Personen als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuss wegen einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen erhalten. Für die Höhe des Zuschusses ist das Vorruhestandsgeld[1] bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

[1]

S. Vorruhestand.

4.3.1 Freiwillig Krankenversicherte

Der Beitragszuschuss wird in Höhe des Betrags gewährt, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beziehers von Vorruhestandsgeld zu tragen hätte. Er errechnet sich aus der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung (2024: 7,0 %) zuzüglich des halben Zusatzbeitragssatzes der Krankenkasse, bei der die freiwillige Krankenversicherung besteht.[1]

4.3.2 Privat Krankenversicherte

Der Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Bezieher von Vorruhestandsgeld berechnet sich aus

  • der Höhe des Vorruhestandsgeldes begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze und
  • der Grundlage des ermäßigten Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes.

Der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des tatsächlichen Betrags, den die Bezieher von Vorruhestandsgeld zu zahlen haben. Für 2024 ergibt sich ein Höchstbeitragszuschuss von ((14,0 % + 1,7 %) : 2 = 7,85 %; 5.175 EUR × 7,85 % =) 406,24 EUR (2023: 389,03 EUR).[1]

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