Rz. 156

Letztendlich erweitert Abs. 12 den Kreis der Beschäftigten, für die eine Meldung abzugeben ist. Hiernach hat der Arbeitgeber auch für ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt Meldungen nach den Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 2 (Entgeltmeldungen) abzugeben. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte ausschließlich auf der Grundlage dieser Norm versichert ist und beitragspflichtiges Entgelt erzielt. Hierzu gehören zum Beispiel:

  • beurlaubte Beamte, die in einer weiteren Beschäftigung aufgrund der Gewährleistungsentscheidung versicherungsfrei sind,
  • Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum mit der Beitragsgruppe "0000",
  • privat Krankenversicherte in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, in der auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wurde und zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt,
  • Werkstudenten in einer Beschäftigung, zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt,
  • privat krankenversicherte Beschäftigte, die i. S. v. § 6 SGB VI aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen nur in der Unfallversicherung der Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften unterworfen sind.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Meldungen nach den Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 2 abzugeben.

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