Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge für die Mitgliedschaft seines Mitarbeiters in einem (berufsständischen) Verein, führt die Kostenübernahme beim Arbeitnehmer nur dann nicht zum Zufluss eines geldwerten Vorteils, wenn der Arbeitgeber im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse gehandelt hat. Dies geht aus dem Urteil des BFH vom 12.2.2009[1] hervor. Ist das Arbeitgeberinteresse an der Kostenübernahme dagegen nicht stark genug ausgeprägt, wobei Arbeitgeber und Arbeitnehmer hier die Beweislast trifft, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Den Arbeitgeber trifft bei nicht ordnungsgemäß einbehaltener Lohnsteuer die besondere Haftung nach § 42d EStG.

 
Praxis-Beispiel

Beitrag für den Anwaltsverein als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten

Die Kanzlei Maier und Partner übernimmt als Arbeitgeberin für die im Angestelltenverhältnis tätige Rechtsanwältin Fuhrmann außer den Beiträgen zur Anwaltskammer auch noch den Beitrag an den Deutschen Anwaltsverein. Der Jahresbeitrag beläuft sich auf 200 EUR. Die Finanzierung des Vereinsbeitrags durch die Arbeitgeberin erfolgt mit Rücksicht darauf, dass die Mitgliedschaft ihrer Arbeitnehmerin Fuhrmann auch der Kanzlei Vorteile bringt. So ist die Mitgliedschaft von Frau Fuhrmann im Anwaltsverein für die Anzahl der Mandate nützlich. Außerdem ermöglicht die Mitgliedschaft den Bezug kostenloser Fachzeitschriften, die berufsnotwendig sind. Auch Fortbildungskosten können dadurch reduziert werden.

Doch hat der BFH in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass das Eigeninteresse des Arbeitgeber-Unternehmens gegenüber dem Arbeitnehmerinteresse nicht so stark überwiegt, dass die Kostenübernahme als steuerfreie Arbeitgeberzuwendung zu beurteilen ist.[2] Denn auch für den Arbeitnehmer ist die Mitgliedschaft in einem solchen Verein sehr förderlich: Sie fördert und initiiert den für seine Berufsausübung notwendigen Erfahrungs- und Informationsaustausch. Die Vereinsmitgliedschaft ermöglicht zudem Rabatte und Sonderkonditionen bei bestimmten Unternehmen, z. B. bei Autoherstellern, Hotelketten, Unternehmen der Telekommunikations- und Bürotechnikbranche. Nicht zuletzt bietet sie dem Mitglied einen eigenen Rechtsschutz und interessanten Stellenmarkt. Daher geht der BFH bei der Übernahme solcher und ähnlicher Vereinsbeiträge, bei denen die Mitgliedschaft beiden Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – nützt, von steuerpflichtigen Arbeitgeberleistungen aus.

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll

Konten-

bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
4120/6020 Gehälter 200 1740/3720 Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt 200
 
Hinweis

Bruttolohnverbuchung

Der Einfachheit halber wird auf die vollständige Verbuchung der Lohnabrechnungsdaten verzichtet.

5.1 Vom Arbeitgeber gezahlte Golf- oder Tennisclubbeiträge als geldwerter Vorteil lohnsteuerpflichtig

Vergütungen, (Sach-)Zuwendungen oder geldwerte Vorteile, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, sind grundsätzlich "durch das Dienstverhältnis veranlasst". Auch die Übernahme von Aufwand für den Arbeitnehmer führt im Regelfall bei ihm zu steuerpflichtigen Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit, denn der Arbeitnehmer spart eigenen Aufwand. Auch einen solchen geldwerten Vorteil bekommt er regelmäßig als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft. Hier ist die höchstrichterliche Rechtsprechung ganz eindeutig.

Ein solcher Veranlassungszusammenhang besteht nur dann schon nicht dem Grunde nach (kein Arbeitslohn), wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Bezug auf die Gestaltung seines Arbeitsplatzes, durch besondere Arbeitsbedingungen oder z. B. durch kostenlose Überlassung von Arbeitsmitteln bestimmte Vorteile gewährt.

Übernimmt der Arbeitgeber Vereinsbeiträge des Arbeitnehmers wie etwa für einen Golf- oder Tennisclub, liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor.[1]

5.2 Ausnahme: Kein lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt bei überwiegendem Eigeninteresse des Arbeitgebers oder aufgedrängtem Vorteil

Kein lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt liegt aber immer dann vor, wenn der Arbeitgeber die jeweiligen Aufwendungen, z. B. die Übernahme von Mitglieds- oder Vereinsbeiträgen für den Arbeitnehmer, im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse bestreitet. Ob dies der Fall ist, hängt von den Gesamtumständen ab. Sie müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf schließen lassen, dass der gewährte Vorteil keine Entlohnung ist, sondern "nur Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung".

 
Hinweis

Vorteilsaufdrängung

Auch dann liegt kein Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorteil aufdrängt, also der Arbeitnehmer dessen Inanspruchnahme nicht ablehnen darf und der Vorteil keinen marktgängigen Preis hat.

So prüfen die Finanzrichter das ganz überwiegende Arbeitgeberinteresse

Bei der Prüfung des ganz überwiegenden Arbeitgeberinteresses bzw. eines steuerschädlichen "nicht untergeordneten" Interesses auf der Arbeitnehmerseite geht die Finanzrechtsprechung folgendermaßen vor:

  • Zunächst werden die jeweiligen Vorteile, die sich auf der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite ergeben, im E...

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