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Jansen, SGB IV § 28a Meldepflicht / 0 Rechtsentwicklung

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem sog. Einordnungsgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) in das SGB IV eingefügt und zwischenzeitlich mehrfach geändert worden. Erhebliche Änderungen wurden mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) und dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) mit Wirkung zum 1.1.2009, 1.11.2009 bzw. 1.1.2010 vorgenommen.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) wurden die Abs. 4 und 12 geändert sowie der zwischenzeitlich wieder weggefallene Abs. 13 mit Wirkung zum 22.7.2009 angefügt. Das zum 2.4.2009 in Kraft getretene Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) v. 28.3.2009 (BGBl. I S. 634) wurde durch das Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises v. 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298) mit Wirkung zum 3.12.2011 wieder aufgehoben.

 

Rz. 2

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) wurden mit Wirkung zum 1.1.2012 verschiedene Änderungen in den Abs. 1, 4a, 5, 7, 10 und 13 vorgenommen. Art. 7 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) hat Abs. 3 Satz 3 mit Wirkung zum 1.1.2013 im Zuge der Organisationsreform der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geändert. Ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2013 sind ...

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