Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem sog. Einordnungsgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) in das SGB IV eingefügt und zwischenzeitlich mehrfach geändert worden. Erhebliche Änderungen wurden mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) und dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) mit Wirkung zum 1.1.2009, 1.11.2009 bzw. 1.1.2010 vorgenommen.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) wurden die Abs. 4 und 12 geändert sowie der zwischenzeitlich wieder weggefallene Abs. 13 mit Wirkung zum 22.7.2009 angefügt. Das zum 2.4.2009 in Kraft getretene Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) v. 28.3.2009 (BGBl. I S. 634) wurde durch das Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises v. 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298) mit Wirkung zum 3.12.2011 wieder aufgehoben.

 

Rz. 2

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) wurden mit Wirkung zum 1.1.2012 verschiedene Änderungen in den Abs. 1, 4a, 5, 7, 10 und 13 vorgenommen. Art. 7 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) hat Abs. 3 Satz 3 mit Wirkung zum 1.1.2013 im Zuge der Organisationsreform der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geändert. Ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2013 sind die Abs. 1, 7 und 8 durch Art. 1 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) mit Blick auf die Erhöhung der entgeltlichen Geringfügigkeitsgrenze auf 450,00 EUR monatlich und die seither im Regelfall bestehende Versicherungspflicht geringfügig entlohnter Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung geändert worden. Durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuorganisation bundesunmittelbarer Unfallkassen (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) wurde mit Wirkung zum 1.7.2013 klargestellt, dass in allen Fällen, in denen Entgelte gemeldet werden, z. B. auch Unterbrechungsmeldungen, die in Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 genannten Angaben enthalten sein müssen. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) wurde § 242b SGB V (Sozialausgleichsverfahren) mit Wirkung zum 1.1.2015 aufgehoben und die entsprechenden Regelungen zur Meldepflicht in Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 4a wurden angepasst.

 

Rz. 3

Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) führte mit Wirkung zum 1.7.2015 und 1.1.2016 zu einer Reihe von Änderungen. Art. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa änderte § 28a Abs. 1. In dessen Satz 1 wurde Nr. 12 wie folgt gefasst: "12. bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt,". In Nr. 15 wurden jeweils die Wörter "einer Betriebsstätte" durch die Wörter "einem Beschäftigungsbetrieb" ersetzt. Im Satzteil nach Nr. 20 wurden die Wörter "durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen" gestrichen. Sodann fügte Art. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb dem § 28a Abs. 1 folgende Sätze an: "Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen. Meldungen nach diesem Buch erfolgen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, durch elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung); dabei sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Arbeitgeber oder andere Meldepflichtige haben ihre Meldungen durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten." Art. 1 Nr. 7 Buchst. b fügte dem § 28a Abs. 2 folgenden Abs. 2a an: "Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16. Februar des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten. Diese Meldung enthält über die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus folgende Angaben: 1. die Mitgliedsnummer des Unternehmers; 2. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers; 3. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und seine Zuordnung zur jeweils anzuwendenden Gefahrtarifstelle,". Art. 1 Nr. 7 Buchst. c Doppelbuchst. aa än...

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