Für Arbeitnehmer, die bei Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld haben (z. B. Personen, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden), ist für die Beitragszuschussberechnung der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen. Auch für diese Arbeitnehmer wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zur Hälfte bezuschusst.

Der Beitragsatz ist mit den beitragspflichtigen Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu multiplizieren.

Im Jahr 2024 beträgt der Höchstbeitragszuschuss 362,25 EUR zzgl. des halben Zusatzbeitrags.

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