Rn. 741

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Das Merkmal Leistung ist wie in § 22 Nr 3 EStG, also als ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verstehen. Somit fallen alle Arten von Vermögentransfers unter dem Leistungsbegriff, somit sowohl Geldleistungen als auch Sach- und Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen. Dabei muss die Leistung zurückzuführen sein auf das Verhältnis des Leistungsempfängers zu dem Rechtssubjekt.

Der Leistungsempfänger muss dabei eine Stellung innehaben, die einem Anteilseigner zu dem Rechtssubjekt entspricht, zB Mitgliedschaft eines Vereines. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Leistungsempfänger am Vermögen des Rechtssubjekts beteiligt ist.

Nach BMF vom 27.06.2006, BStBl I 2006, 417 fallen unter § 20 Abs 1 Nr 9 EStG alle wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen einer Stiftung, die von den beschlussfassenden Stiftungsgremien aus den Erträgen der Stiftung an den Stifter, seine Angehörigen oder deren Abkömmlinge ausgekehrt werden (aA Wassermeyer, DStR 2006, 1733).

Der Leistungsbegriff des § 20 Abs 1 Nr 9 EStG wird durch das Gesetz dahingehend eingeschränkt, dass die Leistung mit einer Gewinnausschüttung vergleichbar sein muss (s Rn 742) sowie keine Einnahme iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG vorliegen darf (s Rn 743).

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