Fachbeiträge & Kommentare zu Leistungsverweigerungsrecht

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Sommer, SGB V § 155 Abwickl... / 2.2.1 Bekanntmachung und Information der Gläubiger (Abs. 2 Satz 1 bis 4)

Rz. 10 Die Schließungsverfügung oder die Genehmigung der Selbstauflösung als Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde ist wegen ihrer Beendigungswirkung auch für die bei der BKK bestehenden Mitgliedschaften (in § 190 und §§ 173 ff. nicht geregelt) und wegen der Wirkung für sonstige Dritte wohl als Allgemeinverfügung anzusehen (§ 31 Satz 2 SGB X). Das ließe an sich eine öffentlich...mehr

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Sommer, SGB V § 155 Abwickl... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 32 Bauchowitz/Kraft, Analyse der Abwicklung von gesetzlichen Krankenkassen per sozialrechtlicher Schließung oder per Insolvenzverfahren, ZVersWiss 2017 S. 425. Boemke, Urteilsanmerkung zu BSG, Urteil v. 12.3.2013, B 1 A 1/12 R, SGb 2014 S. 92. Bohlen-Schöning, Rechtliche Stellung der Mitarbeiter bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, KrV 2011 S. 85. dies., Die ge...mehr

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ZErb 02/2020, Verjährung ei... / 2 Gründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in ZEV 2018, 143 veröffentlicht ist, waren Pflichtteilsergänzungsansprüche des Klägers aus § 2329 BGB bereits bei Eingang der Klageschrift verjährt. Daher seien auch die mit der Stufenklage vorbereitend geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung aus § 242...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Leistungsverweigerungsrecht

Rz. 4 Hat der Dritte die Anfechtungsfrist nach § 2082 BGB versäumt, steht dem Beschwerten ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 2083 BGB zu; dagegen ist § 2083 BGB bei Fristversäumung durch den Erblasser (§§ 2281, 2283 BGB) nicht anwendbar.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Leistungsverweigerungsrecht nach Abs. 1 S. 1

1. Grundsätze Rz. 11 In seiner Rechtsfolge bietet Abs. 1 S. 1 eine aufschiebende Einrede [28] gegen eine Befriedigung der Nachlassverbindlichkeit aus dem nicht geerbten Vermögen. Diese Einrede bewirkt keine Klageabweisung und hindert auch nicht den Verzug des Miterben,[29] sondern führt nur die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts nach § 780 ZPO in das Urteil herbei: "Dem ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Umfang des Leistungsverweigerungsrechts

Rz. 5 Der Erbe kann die Befriedigung des ausgeschlossenen Gläubigers verweigern, soweit der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger (Abs. 1 S. 1) sowie derjenigen ausgeschlossenen Gläubiger, zu deren Befriedigung er rechtskräftig verurteilt worden ist (Abs. 2 S. 3),[9] erschöpft wird. Nur Forderungen nachlassbeteiligter Gläubiger (§ 1972 BGB), di...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält ein Leistungsverweigerungsrecht zugunsten des pflichtteilsberechtigten Miterben für die Zeit nach der Teilung. § 2319 BGB ist nur auf den ordentlichen Pflichtteil anwendbar.[1] Dieses Leistungsverweigerungsrecht steht auch dem bereits unbeschränkt haftenden Pflichtteilsberechtigten zu.[2] Die Vorschrift wirkt sich überwiegend im Außenverhältnis a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Vermächtnisanteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen als besonderes Vermächtnis. Im Gegensatz zur Anwachsung unter Erben ist bei der Anwachsung von Vermächtnissen nicht auf eine Ausgleichspflicht zu achten (§§ 2051, 2052 BGB).[1] Rz. 3 Die Fiktion der selbstständigen Anwachsung nach § 2159 BGB ist insb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsfolgen

Rz. 4 Durch die Regelung des § 2083 BGB wird dem Anfechtungsberechtigen ein Leistungsverweigerungsrecht gewährt, und zwar für den Fall, dass eine Leistungspflicht begründet wurde, die zwar anfechtbar ist, eine Anfechtung wegen Fristablaufs aber ausgeschlossen ist. Ansonsten bestünde die Möglichkeit, dass der Leistungsberechtigte seine Forderung zunächst nicht geltend macht, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Einzelfälle

Rz. 13 Ist der Nachlass noch ungeteilt i.S.d. Abs. 1, sind aber vorab Nachlassgegenstände verteilt oder einzelne Miterben in Höhe ihrer Quote abgefunden [31] worden, so ist umstritten, ob der Miterbe bei der Vollstreckung einer Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 unterliegt.[32] Die Stimmen, die dies bejahen, sprechen sich gleichzeitig für einen Ersatzanspruch des Nachlassgläubi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsfolgen

Rz. 3 Die Anfechtungsfrist ist eine Ausschlussfrist, die bei Versäumung zum Ausschluss der Anfechtung führt. § 2083 BGB ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Erblasser selbst die Anfechtungsfrist versäumte, so dass bei Anfechtbarkeit ein Leistungsverweigerungsrecht nicht besteht.[10]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Anteil an Personengesellschaft

Rz. 7 Gehört der Anteil an einer Personenhandelsgesellschaft zum Nachlass, können sich Besonderheiten daraus ergeben, dass entweder bereits der Gesellschaftsvertrag eine einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel enthält (vgl. § 2058 Rdn 20) oder der Erblasser durch die testamentarische Zuweisung des Gesellschaftsanteils an einen bestimmten Miterben eine Aufsplitterung die...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2014–2017 BGB

Rz. 1 Ohne Wissen und Willen des Erben wird der Erwerb der Erbschaft nach dem Tod des Erblassers vollzogen, sog. Vonselbsterwerb (§§ 1922, 1942 BGB; vgl. § 1922 Rdn 1). Bis zur Annahme der Erbschaft besteht ein Schwebezustand. Der Erbe ist "vorläufiger Erbe". Erst die Annahme der Erbschaft bewirkt, dass der Annehmende endgültig Erbe wird und die Erbschaft auch nicht mehr aus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Wegnahmerecht

Rz. 3 Abs. 2 gewährt dem Vorerben ausdrücklich ein Wegnahmerecht, § 258 BGB, hinsichtlich der von ihm an Nachlassgegenständen angebrachten Einrichtungen; ein solches Recht ergibt sich aus den durch Verweisung herangezogenen §§ 677 ff. BGB nicht.[4] Es betrifft bspw. in Hausgrundstücke eingebrachte Öfen, Lampen oder Einbauschränke.[5] Ob diese Gegenstände wesentliche Bestandt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Untervermächtnisnehmer

Rz. 4 Bei dem Anspruch des Untervermächtnisnehmers ergeben sich Besonderheiten, die daraus resultieren, dass sein Anspruch in Abhängigkeit des Anspruchs des Hauptvermächtnisnehmers gegenüber dem Beschwerten besteht.[5] Das unbedingte und unbefristete Untervermächtnis fällt so – entgegen § 2176 BGB – nicht bereits mit dem Erbfall an, wenn das Hauptvermächtnis aufschiebend bed...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Zugewinnausgleich und Pflichtteil

Rz. 16 I.R.d. gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft muss der überlebende Ehepartner sich mit einer sog. pauschalen Abgeltung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs nicht abfinden lassen. Ihm steht nach § 1371 Abs. 3 BGB die Möglichkeit zu, den Erbteil (sei es der kraft gesetzlicher Erbfolge oder der testamentarisch zugewandte Erbteil) innerhalb der Frist des...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Haftungsfalle/Prozessuales

Rz. 12 Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 2328 BGB ist im Weg der Einrede geltend zu machen und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Geltendmachung der Einrede kann dazu führen, dass der Pflichtteilsberechtigte darauf verwiesen ist, gegen den seinerseits pflichtteilsberechtigten Erben nach § 2329 BGB – mit der Verjährungsfrist nach § 2332 Abs. 2 BGB – vorzugehen....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Wirkungen der Verjährung

Rz. 22 Die Wirkungen der Verjährung richten sich nach § 214 BGB. Die Verjährung führt zu einem Leistungsverweigerungsrecht des Erben. Die Pflichtteilsansprüche anderer Pflichtteilsberechtigter erhöhen sich nicht.[59] Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nur gegenüber einem von mehreren als Gesamtschuldner haftenden Miterben, § 2058 BGB, wirkt sich nicht zugunsten der Übr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Aufrechnung

Rz. 34 Nachlassgläubiger können nicht gegen eine Eigenforderung des Erben aufrechnen, obwohl § 1977 BGB nicht für anwendbar erklärt wird, da der Erbe sonst praktisch unbeschränkt haften würde.[82] Eine Ausnahme soll nach Dobler [83] dann gelten, wenn ohne Weiteres feststeht, bis zu welchem Betrag das Leistungsverweigerungsrecht des Abs. 1 S. 1 nicht eingreift, z.B. weil sich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Voraussetzungen

Rz. 6 Es muss Pflichtteilsergänzung verlangt werden. Das Verlangen des ordentlichen Pflichtteils reicht nicht.[12] Der Anspruch muss sich an einen pflichtteilsberechtigten Erben, als Alleinerben oder Miterben, richten, wobei insoweit die abstrakte Pflichtteilsberechtigung genügt.[13] Rz. 7 Umstritten ist die Frage, wie sich ein Pflichtteilsverzicht auf das Leistungsverweigeru...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beweislast

Rz. 6 Nach der Vorschrift wird vermutet, dass der Erblasser von einem bestimmten Verhältnis zwischen dem Hauptvermächtnis und dessen Beschwerung ausgegangen ist. Der mit einem Untervermächtnis Bedachte hat daher zu beweisen, dass der Hauptvermächtnisnehmer nicht zu einer verhältnismäßigen Kürzung berechtigt sein soll, wenn durch eine Beschränkung der Erbenhaftung wegen eines...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsätze

Rz. 11 In seiner Rechtsfolge bietet Abs. 1 S. 1 eine aufschiebende Einrede [28] gegen eine Befriedigung der Nachlassverbindlichkeit aus dem nicht geerbten Vermögen. Diese Einrede bewirkt keine Klageabweisung und hindert auch nicht den Verzug des Miterben,[29] sondern führt nur die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts nach § 780 ZPO in das Urteil herbei: "Dem Beklagten ble...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Besonderheiten bei Miterben

Rz. 35 Miterben können sich auch auf die Einreden des § 1990 BGB berufen. Bis zur Teilung des Nachlasses kann aber jeder Miterbe schon unabhängig von § 1990 BGB die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil am Nachlass hat, nach der Vorschrift des § 2059 Abs. 1 BGB verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt indes mit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Für Nachlassgläubiger liegt es schon im Hinblick auf § 2046 Abs. 1 BGB nahe, sich bis zur Teilung des Nachlasses im Wege der gemeinschaftlichen Inanspruchnahme sämtlicher Miterben an diesen zu halten. Dem trägt Abs. 2 Rechnung, der die Möglichkeit der Gesamthandsklage gegen die Erbengemeinschaft eröffnet. Entscheidet sich der Nachlassgläubiger hingegen für eine Inanspr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Geltendmachung der Ausschluss- oder Erschöpfungseinrede

Rz. 14 Die Ausschluss- und Erschöpfungseinrede ist ein bürgerlichrechtliches Leistungsverweigerungsrecht und kann außergerichtlich, im Erkenntnisverfahren oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.[33] Der Erbe kann auf die Geltendmachung der Einrede verzichten. Sie geht durch Versäumung des Vorbehalts im Urteil verloren (Ausnahme: § 780 Abs. 2 ZPO).[3...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift überträgt den für den ordentlichen Pflichtteil geltenden Grundsatz, nach welchem dem Pflichtteilsberechtigten sein eigener Pflichtteil verbleiben soll (§ 2319 BGB), auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch, der sich in erster Linie gegen den Erben, §§ 2325, 2329 BGB, richtet. Ein auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch genommener, selbst pflichtteilsberechti...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 4 Die rechtliche Folge der Feststellung nach § 1964 Abs. 1 BGB wird in § 1966 BGB dahin bestimmt, dass erst ab diesem Zeitpunkt von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben ein Recht geltend gemacht werden kann. Daraus folgt zugleich, dass bis zu diesem Zeitpunkt weder seitens des Fiskus noch gegen diesen ein Recht geltend gemacht wer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2083 BGB bezieht sich auf letztwillige Verfügungen, die unmittelbar eine Leistungspflicht begründen.[1] Die Verpflichtung zu einer Leistung besteht nur bei einem Vermächtnis und einer Auflage. § 2083 BGB gilt über § 2345 BGB aber auch für den Fall der Vermächtnis- und Pflichtteilsunwürdigkeit. Auf Teilungsanordnungen oder die Pflichten des Vorerben gegenüber den Nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 § 2188 BGB ergänzt die Kürzungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Hauptvermächtnisnehmers (§§ 2186, 2187 BGB). Bei dieser Norm setzt der Gesetzgeber voraus, dass der Erblasser, der ein Untervermächtnis angeordnet hat, davon ausgeht, dass zwischen diesem und dem Hauptvermächtnis ein gewisses Wertverhältnis bestehen soll.[1] Kommt es daher zu einer Kürzung des Hauptv...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Problem: Verjährung

Rz. 10 Ziel der Rechtsfolge des § 1977 BGB – die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen – ist es, die durch die Aufrechnung erloschenen Forderungen wieder durchsetzbar zu machen. Dieses Ziel würde vereitelt, wenn hinsichtlich – einer oder beider – Forderungen während der Zeit zwischen der Erklärung der Aufrechnung und der amtlichen Vermögenssonderung die Verjährungsfrist ab...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / C. Erbenhaftung in der anwaltlichen Praxis – Beratungshinweise

Rz. 20 Für den Rechtsanwalt steht stets die Beratung in Bezug auf die Erbenhaftung im Mittelpunkt seiner Tätigkeit bei der Beratung des Erben. Betroffen sind vor allem diejenigen Fälle, in denen es um unternehmensrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Fragen geht. Die Beratung hat hier bei dem potenziellen Erben einzusetzen und Lösungsmöglichkeiten schon für die Lebzeiten z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsatz und Grenzen

Rz. 3 Gem. Abs. 1 S. 1 ist der für die Bewertung maßgebliche Zeitpunkt (Stichtag), der Tod des Erblassers (bei Verschollenheit der Zeitpunkt gem. § 9 VerschG).[5] Wertveränderungen nach dem Stichtag dürfen im Rahmen der Bewertung des Nachlasses nicht berücksichtigt werden; sie dürfen sich auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs nicht auswirken.[6] Das Stichtagsprinzip bedeute...mehr

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§ 7 Materielle Schadensposi... / b) Pflicht zur Vorlage der Reparaturrechnung

Rz. 110 Seitens der Versicherer und einiger Gerichte (z.B. OLG Köln zfs 1988, 171) wird nun oft die – unzutreffende – Rechtsauffassung geäußert, der Geschädigte könne jedenfalls dann nicht fiktiv abrechnen, wenn er tatsächlich habe reparieren lassen und demnach eine Reparaturrechnung vorlegen könnte. Er sei dann auch verpflichtet, die Reparaturrechnung vorzulegen (so OLG Ham...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / c) Vermächtnis betreffend die Verjährungshemmung bei Stundung des Pflichtteils nach § 2331a BGB

Rz. 304 Bis zur Schuldrechtsreform war die Verjährung während der Stundungsdauer gehemmt. Die Vorschrift des § 205 BGB in seiner Fassung seit der Schuldrechtsreform sieht heute aber eine Hemmung der Verjährung nur vor, wenn das Leistungsverweigerungsrecht "aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger" besteht. Es ist zweifelhaft, ob § 205 BGB auf die Fälle der gerichtlichen...mehr

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§ 20 Korrespondenz mit dem ... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Beziehungsdreieck Rechtsanwalt/Mandant/Rechtsschutzversicherer bestehen ausschließlich Rechtsbeziehungen zwischen Daraus folgt, dass der Mandant auch nach erteilter Deckungszusage durch einen Rechtsschutzversicherer alleiniger Schuldner der Anwaltsgebühren ...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / 3. Leistungsverweigerungsrecht (§ 205 BGB)

Rz. 89 § 205 BGB greift den Rechtsgedanken des § 202 Abs. 1 BGB a.F. auf. Hauptanwendungsfall in der Rechtsberaterhaftung ist das Stillhalteabkommen (pactum de non petendo), nach dem der Schuldner vorübergehend zur Leistungsverweigerung berechtigt sein soll (§ 202 Abs. 1, § 205 BGB a.F.),[280] sofern nicht darüber hinaus sogar die Klagbarkeit ausgeschlossen wurde.[281] Eine ...mehr

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§ 3 Anspruchsgrundlagen / V. Schadensersatz statt der Leistung bei Unmöglichkeit (§ 280 Abs. 1, 3, § 283 BGB)

Rz. 31 Nach § 283 Satz 1 BGB kann der Mandant, wenn der Berater nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht, unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Rz. 32 § 275 Abs. 1 bis 3 BGB betrifft die Hindernisse, die tatsächlich oder im Rechtssinne zur Unmöglichkeit der Leistung führen und daher eine Leistungspflicht aussch...mehr

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / 2. Obliegenheitsverletzungen

Rz. 142 § 6 AVB wiederholt mit etwas anderen Worten § 28 Abs. 1 und 2 VVG (näher hierzu vgl. Rdn 119 f.). Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung treten nicht bereits kraft Gesetzes und ohne weiteres Zutun des Versicherers ein. Auch das ergibt sich aus § 28 Abs. 2 VVG ("Bestimmt der Vertrag, dass …"). Die Inanspruchnahme des ihm eingeräumten Leistungsverweigerungsrech...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / (5) Inhaltskontrolle gem. §§ 138, 242 BGB

Rz. 152 Die Generalklauseln des § 138 BGB über die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts und des § 242 BGB über den Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr begrenzen die Vertragsfreiheit und gebieten eine richterliche Kontrolle auch des Inhalts verjährungserleichternder Einzelvereinbarungen.[401] Das BVerfG betont die Aufgabe des Richters, in typisierbaren Fällen, di...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / IV. Hemmung der Verjährung

Rz. 8 Von Hemmung der Verjährung spricht man, wenn die gesetzlich festgelegte Verjährungsfrist nicht durchgehend läuft, sondern durch besondere Ereignisse vorübergehend in ihrem Ablauf gestoppt wird. Zur Hemmung führen Verhandlungen über den Anspruch, § 203 BGB, sowie die Rechtsverfolgung des Anspruchs mit den in § 203 BGB genannten Mitteln. Wie bisher führt auch ein bestehen...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / C. Fragen und Antworten

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III Der Gesellschafter und ... / 6.3 Rechtsfolgen eines Verstoßes

Rz. 315 Verstößt die GmbH gegen das Gleichheitsgebot, so hängen die Rechtsfolgen davon ab, ob es sich um einen Beschluss der Gesellschafterversammlung oder um eine Maßnahme der Verwaltung handelt. Rz. 316 Ein Gesellschafterbeschluss ist wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes grundsätzlich anfechtbar.[1] Ergeht z. B. ein satzungsändernder Beschluss dahingehend, dass die...mehr

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VIII Beendigung der GmbH & ... / 4.4.1.1 Neues Recht

Rz. 705 Bis zum In-Kraft-Treten des MoMiG war das Recht der kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen sowohl gesetzlich im Gesellschaftsrecht (in den jetzt weggefallenen §§ 32a, 32b GmbH a. F., § 172a HGB a. F.) und im Insolvenzrecht als auch durch komplizierte Rechtsprechungsregeln bestimmt.[1] Die jetzige Regelung[2] verlagert die gesamte Problematik des Eigenkapitalersatz...mehr

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§ 4 Arbeitszeit und deren F... / 3. Rechtsfolgen mangelnder Festlegung

Rz. 32 Haben die Arbeitsvertragsparteien eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt, berührt das nicht die Wirksamkeit der vereinbarten Arbeit auf Abruf. Es gelten die zum Schutz des Arbeitnehmers gesetzlich fingierten Arbeitszeiten,[16] nämlich eine Arbeitszeit von (mindestens) zwanzig Stunden bezogen auf die Woche und (mindestens) dre...mehr

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Klose, SGB I § 45 Verjährung / 2.4.1 Hemmung der Verjährung

Rz. 22 Die Hemmung der Verjährung bewirkt, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 209 BGB), diese also für den Zeitraum der Hemmung in ihrem Ablauf unterbrochen wird. Nach Beendigung der Hemmung läuft die bereits begonnene Verjährungsfrist weiter. Der Lauf der Verjährungsfrist ist daher nur vorübergehe...mehr

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Mängel (Miete) / 4 Zurückbehaltungsrecht an der Miete

Solange die Mietsache mangelhaft ist, hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete.[1] Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Mangels hindert den Eintritt des Verzugs, ohne dass das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Vermieter ausdrücklich geltend gemacht werden müsste. Jedoch muss der Mieter zu erkennen geben, dass er die Miete wegen der Mängel zurückbehält[2]; es ...mehr

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zfs 05/2019, Vorliegen eine... / 2 Aus den Gründen:

"… [24] 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kl. stehe gem. § 437 Nr. 1, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ein Anspruch auf Nacherfüllung in der von ihm gewählten Form der Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache zu, ist nicht frei von Rechtsfehlern." [25] Zwar wies das dem Kl. veräußerte Neufahrzeug bei Gefahrübergang im September 2012 einen Sachmange...mehr

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Jansen, SGB X § 116 Ansprüc... / 2.9 Vorrang des Geschädigten bei tatsächlichen Hindernissen im Rahmen der Anspruchsdurchsetzung (Abs. 4)

Rz. 34 Nach § 116 Abs. 4 hat die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen, wenn der Anspruchsdurchsetzung tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach § 116 Abs. 1. Dieses zugunsten des Geschädigten bestehende Befriedigungsvorrecht erfasst alle Ansprüche des Geschädigten. Das Befriedigung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.5.1.2 Erzwingbarkeit

Rz. 466 Verbindlichkeiten können auf Vertrag, Gesetz oder faktischen Gegebenheiten beruhen. Für ihre bilanzielle Behandlung und Erfassung kommt es nicht auf die Art des Verpflichtungsgrunds an, sondern auf das Maß ihrer Erzwingbarkeit. Ist die Erfüllung einer Verbindlichkeit rechtlich erzwingbar, so ist sie grundsätzlich mit ihrer Entstehung bzw. wirtschaftlichen Verursachun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.2.3 Schuldcharakter bei rechtlich noch nicht entstandenen Verbindlichkeiten ("wirtschaftliche Last")

Rz. 346 Die Bildung von Rückstellungen kann auch geboten sein, wenn am Bilanzstichtag noch keine unbedingte Verpflichtung besteht, etwa weil der rechtliche Entstehungsgrund der Verpflichtung erst in der Zukunft liegt, weil die Verbindlichkeit zwar schon entstanden ist, der Kaufmann sich ihr aber noch entziehen kann, oder weil zwar eine Verbindlichkeit rechtlich nicht entsteh...mehr