Rz. 4

Bei dem Anspruch des Untervermächtnisnehmers ergeben sich Besonderheiten, die daraus resultieren, dass sein Anspruch in Abhängigkeit des Anspruchs des Hauptvermächtnisnehmers gegenüber dem Beschwerten besteht.[5] Das unbedingte und unbefristete Untervermächtnis fällt so – entgegen § 2176 BGB – nicht bereits mit dem Erbfall an, wenn das Hauptvermächtnis aufschiebend bedingt ist. Es fällt erst mit dem Anfall des Hauptvermächtnisses an.[6] Etwas anderes gilt, wenn der Erblasser die Fälligkeit des Untervermächtnisses nach hinten verschoben hat.

 

Rz. 5

Grundsätzlich hat der Hauptvermächtnisnehmer erst zu leisten, "wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist". Eine Berechtigung liegt jedoch noch nicht vor, wenn das Hauptvermächtnis aufgrund einer Anordnung des Erblassers noch nicht fällig ist oder dem Erben ein Leistungsverweigerungsrecht, auf das er sich beruft, zusteht – § 2014 BGB.[7] Wurde der Anspruch des Hauptvermächtnisnehmers jedoch bereits erfüllt, ist die Frage der Berechtigung des Hauptvermächtnisnehmers ohne Bedeutung. Für die Fälligkeit des Anspruchs des Untervermächtnisnehmers spielt es keine Rolle, ob gegenüber dem Hauptvermächtnisnehmer bereits Erfüllung eingetreten ist. Eine Stundungsabrede zwischen Beschwertem und Hauptvermächtnisnehmer ist für die Fälligkeit des Anspruchs des Untervermächtnisnehmers ohne Relevanz (Vertrag zu Lasten Dritter).[8]

 

Rz. 6

Wurde das Hauptvermächtnis vorzeitig durch den Erben erfüllt, bleibt § 2186 BGB anwendbar.[9] Auf die Berechtigung des Hauptvermächtnisnehmers kommt es nicht an, wenn das Vermächtnis bereits zu Lebzeiten erfüllt wurde und das Untervermächtnis noch Bestand hat, d.h. nicht nach § 2171 Abs. 1 BGB gegenstandslos wurde.[10]

[5] MüKo/Rudy, § 2186 Rn 4.
[6] Vgl. MüKo/Rudy, § 2177 Rn 2; OLG Köln v. 31.7.2013 – 2 U 153/12, ErbR 2014, 593–597.
[7] Staudinger/Otte, § 2186 Rn 4.
[8] MüKo/Rudy, § 2186 Rn 5; jurisPK-BGB/Reymann, § 2186 Rn 12; NK-BGB/Horn/J. Mayer, § 2186 Rn 6.
[10] MüKo/Rudy, § 2186 Rn 5; jurisPK-BGB/Reymann, § 2186 Rn 13; OLG Köln v. 31.7.2013 – 2 U 153/12, ErbR 2014, 593–597.

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