Rz. 1

Im Beziehungsdreieck Rechtsanwalt/Mandant/Rechtsschutzversicherer bestehen ausschließlich Rechtsbeziehungen zwischen

dem Rechtsanwalt und dem Mandanten einerseits sowie
dem Mandanten und dem Rechtsschutzversicherer andererseits.

Daraus folgt, dass der Mandant auch nach erteilter Deckungszusage durch einen Rechtsschutzversicherer alleiniger Schuldner der Anwaltsgebühren bleibt.

 

Rz. 2

Bei der Deckungszusage handelt es sich – allein zugunsten des Mandanten – um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB, woraus folgt, dass der Rechtsschutzversicherer aufgrund dieses Anerkenntnisses mit Einreden und Einwendungen ausgeschlossen ist, die ihm bei dessen Abgabe bekannt waren.[1] Er kann sich also nicht mehr, wenn er umfassend und ordnungsgemäß ins Bild gesetzt wurde, nachträglich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen und die Deckung wieder entziehen.

 

Rz. 3

Der Umfang jedes Rechtsschutzversicherungsvertrags richtet sich nach den jeweiligen, dem Vertrag zugrundeliegenden, "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)". Danach trägt der Versicherer grundsätzlich die gesetzliche Vergütung des Anwalts. Eine etwaig geschlossene Vergütungsvereinbarung begründet gegenüber dem Versicherer keinen höheren Zahlungsanspruch als die gesetzliche Vergütung nach dem RVG.

 

Rz. 4

Bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Sache beim Rechtsschutzversicherer angemeldet werden sollte, steckt der Anwalt in einem Dilemma: Der Mandant will auf der einen Seite die zügige Bearbeitung der Sache. Dies setzt die frühzeitige Anmeldung beim Rechtsschutzversicherer voraus, damit beispielsweise für den Fall einer ausbleibenden Zahlung durch den KH-Versicherer keine Zeit für eine erst sodann erfolgende Anspruchsanmeldung beim Rechtsschutzversicherer verloren geht. Auf der anderen Seite kann der Rechtsschutzversicherer nach den gängigen ARB den Vertrag kündigen, wenn zwei oder mehr Rechtsschutzfälle innerhalb eines Jahres gemeldet werden. Für die Kündigung kommt es nur auf die Zahl der gemeldeten Fälle an, nicht darauf, ob und in welchem Umfang Leistungen erbracht wurden. Mit einer im Nachhinein nicht erforderlichen Anmeldung gefährdet der Anwalt daher den Versicherungsvertrag.

[1] OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1371; OLG Köln r+s 2001, 248; OLG Oldenburg, Urt. v. 30.8.1995 – 2 U 154/95.

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