Rz. 3

Abs. 2 gewährt dem Vorerben ausdrücklich ein Wegnahmerecht, § 258 BGB, hinsichtlich der von ihm an Nachlassgegenständen angebrachten Einrichtungen; ein solches Recht ergibt sich aus den durch Verweisung herangezogenen §§ 677 ff. BGB nicht.[4] Es betrifft bspw. in Hausgrundstücke eingebrachte Öfen, Lampen oder Einbauschränke.[5] Ob diese Gegenstände wesentliche Bestandteile (§§ 93 f. BGB) geworden sind, ist für das Wegnahmerecht unbeachtlich;[6] die Interessen des Nacherben werden durch die Wiederherstellungspflicht des Vorerben und das Leistungsverweigerungsrecht des Nacherben gem. § 258 BGB hinreichend gewahrt. Umstritten ist, ob sich das Wegnahmerecht auch auf Gegenstände bezieht, die nach § 2111 Abs. 2 BGB als Inventarstücke Nachlassbestandteil geworden sind.[7]

 

Rz. 4

Das Wegnahmerecht besteht unabhängig von einem Ersatzanspruch nach Abs. 1. Der Vorerbe ist zur Wegnahme berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Nacherbe kann daher weder den Vorerben, der einen Ersatzanspruch geltend macht, auf sein Wegnahmerecht verweisen,[8] noch die Entfernung der Sache vom Vorerben verlangen. Übt der Vorerbe sein Wegnahmerecht aus, muss er sich auf seinen Ersatzanspruch den Wert der weggenommenen Sache anrechnen lassen; im Übrigen besteht der Ersatzanspruch fort.[9]

[4] Staudinger/Avenarius, § 2125 Rn 4.
[5] Staudinger/Avenarius, § 2125 Rn 4.
[6] Soergel/Harder-Wegmann, § 2125 Rn 3; a.A. Staudinger/Avenarius, § 2125 Rn 4.
[7] Bejahend Kipp/Coing, § 49 II 3; MüKo/Grunsky, § 2125 Rn 3; dagegen Staudinger/Avenarius, § 2125 Rn 5; Palandt/Weidlich, § 2325 Rn 1.
[8] MüKo/Grunsky, § 2125 Rn 4.
[9] Soergel/Harder-Wegmann, § 2125 Rn 3.

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