Rz. 4
Hat der Dritte die Anfechtungsfrist nach § 2082 BGB versäumt, steht dem Beschwerten ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 2083 BGB zu; dagegen ist § 2083 BGB bei Fristversäumung durch den Erblasser (§§ 2281, 2283 BGB) nicht anwendbar.
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