Rz. 34

Nachlassgläubiger können nicht gegen eine Eigenforderung des Erben aufrechnen, obwohl § 1977 BGB nicht für anwendbar erklärt wird, da der Erbe sonst praktisch unbeschränkt haften würde.[82] Eine Ausnahme soll nach Dobler[83] dann gelten, wenn ohne Weiteres feststeht, bis zu welchem Betrag das Leistungsverweigerungsrecht des Abs. 1 S. 1 nicht eingreift, z.B. weil sich die Beteiligten über den Wert des Nachlasses einig sind.[84] Gegen eine an ihn gerichtete Nachlassforderung kann ein Nachlassgläubiger auch dann aufrechnen, wenn seiner Forderung die Einrede des § 1990 BGB entgegensteht.[85] § 390 BGB schließt zwar die Aufrechnung mit einer einredebehafteten Forderung aus. Doch gilt dies nicht für die haftungsbeschränkende Einrede des § 1990 BGB. Denn selbst im Nachlassinsolvenzverfahren bleiben Aufrechnungsbefugnisse, die Nachlassgläubigern gegenüber Nachlassforderungen zustehen, grundsätzlich unberührt (§§ 94, 95 InsO).[86] Nicht behindert durch § 1990 BGB wird die Aufrechnung eines Eigengläubigers des Erben gegen eine Nachlassforderung und auch nicht eine entsprechende Maßnahme der Zwangsvollstreckung sowie die Aufrechnung eines Nachlassgläubigers.[87]

[82] BGHZ 35, 317 = NJW 1961, 1966 = FamRZ 1962, 60.
[83] Staudinger/Dobler, § 1990 Rn 41 m. Hinw. auf OLG Stuttgart VersR 1959, 117.
[84] A.A. BGHZ 35, 317 = NJW 1961, 1966 = FamRZ 1962, 60.
[85] Palandt/Weidlich, § 1990 Rn 14.
[86] H.M., Staudinger/Dobler, § 1990 Rn 42.
[87] H.M., Staudinger/Dobler, § 1990 Rn 28 und 43.

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