Rz. 6

Nach der Vorschrift wird vermutet, dass der Erblasser von einem bestimmten Verhältnis zwischen dem Hauptvermächtnis und dessen Beschwerung ausgegangen ist. Der mit einem Untervermächtnis Bedachte hat daher zu beweisen, dass der Hauptvermächtnisnehmer nicht zu einer verhältnismäßigen Kürzung berechtigt sein soll, wenn durch eine Beschränkung der Erbenhaftung wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder durch die Regelung in § 2187 BGB sich die Relationen zwischen Hauptvermächtnis und Beschwerung verschieben.

 

Rz. 7

Das Kürzungsrecht des Hauptvermächtnisnehmers stellt ein Leistungsverweigerungsrecht dar.[8] Von daher hat er im Streitfall die ihm bereits entstandenen bzw. noch zu erwartenden Kürzungen darzulegen und zu beweisen.[9]

[8] BGH v. 17.12.1964 – III ZR 8/63, MDR 1965, 274.
[9] MüKo/Rudy, § 2188 Rn 4.

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