Rz. 10

Ziel der Rechtsfolge des § 1977 BGB – die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen – ist es, die durch die Aufrechnung erloschenen Forderungen wieder durchsetzbar zu machen. Dieses Ziel würde vereitelt, wenn hinsichtlich – einer oder beider – Forderungen während der Zeit zwischen der Erklärung der Aufrechnung und der amtlichen Vermögenssonderung die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Die Forderung(en) könnte(n) wegen des Eintritts der Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden, falls sich die Beteiligten auf die Einrede der Verjährung berufen würden.

 

Rz. 11

Dobler[22] schlägt mit überzeugender Begründung vor, die Bestimmung des § 205 BGB entsprechend anzuwenden und für die Zeit zwischen der Erklärung der Aufrechnung und dem Eintritt der Vermögenssonderung eine Hemmung der Verjährung anzunehmen. Kraft Gesetzes ist die Aufrechnung auflösend bedingt in § 1977 BGB. Diesen Sonderfall, der wegen § 388 S. 2 BGB bei Parteihandlungen nicht auftreten dürfte, habe der Gesetzgeber bei den Verjährungsvorschriften nicht berücksichtigt. Wenn schon nach § 205 BGB das Bestehen eines vertraglichen Leistungsverweigerungsrechts verjährungshemmend wirke, müsse dies erst recht für den Fall gelten, dass die von der Verjährung bedrohte Forderung wegen ihres Erlöschens nicht mehr geltend gemacht werden könne.[23]

[22] Staudinger/Dobler, § 1977 Rn 14.
[23] Staudinger/Dobler, § 1977 Rn 14.

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