Rz. 35

Miterben können sich auch auf die Einreden des § 1990 BGB berufen. Bis zur Teilung des Nachlasses kann aber jeder Miterbe schon unabhängig von § 1990 BGB die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil am Nachlass hat, nach der Vorschrift des § 2059 Abs. 1 BGB verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt indes mit der Teilung des Nachlasses. Erst ab dem Zeitpunkt der Teilung des Nachlasses erlangen die §§ 19901992 BGB auch bei Miterben ihre Bedeutung in der Praxis. Ein Miterbe kann sich nach der Teilung des Nachlasses nur dann auf § 1990 BGB berufen, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht bereits wegen Fehlens eines Eröffnungsgrunds nach § 320 InsO, sondern "wegen Fehlens einer den Kosten entsprechenden Masse" aussichtslos wäre.[88] Die Herausgabepflicht des einzelnen in Anspruch genommenen Miterben bezieht sich dann auf das, was dieser aus dem Nachlass nach dessen Teilung erhalten hat.[89] Die Teilung des Nachlasses schließt nicht aus, dass einzelne Gegenstände weiterhin der gesamthänderischen Bindung unterliegen. Die Herausgabepflicht bezieht sich – falls ein Gegenstand derart gebunden ist – (zusätzlich) auf den Anteil des Miterben am ungeteilten Nachlass, der nach § 859 Abs. 2 BGB pfändbar ist,[90] und auf die noch (stets) gesamthänderisch gebundenen Nachlassgegenstände.[91]

[88] Vgl. ausführlich Staudinger/Dobler, § 1990 Rn 45.
[89] Str., wie hier Staudinger/Dobler, § 1990 Rn 46; a.A. OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 444 = ZEV 1996, 72.
[90] Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, § 859 Rn 16 ff.
[91] Staudinger/Dobler, § 1990 Rn 45.

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