Rz. 89
§ 205 BGB greift den Rechtsgedanken des § 202 Abs. 1 BGB a.F. auf. Hauptanwendungsfall in der Rechtsberaterhaftung ist das Stillhalteabkommen (pactum de non petendo), nach dem der Schuldner vorübergehend zur Leistungsverweigerung berechtigt sein soll (§ 202 Abs. 1, § 205 BGB a.F.),[280] sofern nicht darüber hinaus sogar die Klagbarkeit ausgeschlossen wurde.[281] Eine solche Vereinbarung, die auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann,[282] kann z.B. vorliegen, wenn im Einvernehmen zwischen Gläubiger (Mandant) und Schuldner (Rechtsanwalt) die Auseinandersetzung über den Schadensersatzanspruch zurückgestellt werden soll bis zur Beendigung eines Rechtsstreits,[283] bis zur Entscheidung einer Verwaltungsbehörde,[284] bis zum Abschluss von Ermittlungen oder eines Versuchs zur Schadensbeseitigung[285] oder bis zur Entschließung des Haftpflichtversicherers.[286] In solchen Fällen ist eine gütliche Einigung noch nicht ausgeschlossen; deswegen soll der Gläubiger nicht gezwungen sein, die Verjährung vorsorglich durch Klageerhebung verhindern zu müssen.
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