Rz. 1

§ 2083 BGB bezieht sich auf letztwillige Verfügungen, die unmittelbar eine Leistungspflicht begründen.[1] Die Verpflichtung zu einer Leistung besteht nur bei einem Vermächtnis und einer Auflage. § 2083 BGB gilt über § 2345 BGB aber auch für den Fall der Vermächtnis- und Pflichtteilsunwürdigkeit. Auf Teilungsanordnungen oder die Pflichten des Vorerben gegenüber den Nacherben (§§ 2130 ff. BGB) findet § 2083 BGB hingegen keine Anwendung.[2]

 

Rz. 2

Ob § 2083 BGB auf die Ausgleichung von Vorempfängen anwendbar ist, ist umstritten. Für den Fall, dass der Erblasser (anfechtbar) angeordnet hat, dass Vorempfänge auszugleichen sind, dies bei der Erbauseinandersetzung aber nicht beachtet worden ist und der Begünstigte im Nachhinein die Erfüllung dieser Anordnung verlangt, greift § 2083 BGB nur dann ein, wenn der Erblasser die Ausgleichsverpflichtung vermächtnisweise angeordnet hat.[3] Nach einer weiteren Ansicht wird von einem fehlenden Bedürfnis für die Anwendbarkeit von § 2083 BGB ausgegangen, da der Anfechtungsberechtigte genügend Anlass hat, die Anfechtung zu erklären.[4] Nach richtiger Ansicht ist § 2083 BGB auf Anordnungen anzuwenden, die im Wege des Vermächtnisses verfügt worden sind, weil nur in diesen Fällen die Ausgleichspflicht auch auf der letztwilligen Verfügung beruht. Wurde kein Vermächtnis angeordnet, kann sich die Ausgleichspflicht nur aus dem Gesetz ergeben. Im Übrigen beinhaltet sie in diesem Fall gem. § 2055 BGB nur eine Anrechnungspflicht, nicht hingegen eine Leistungspflicht. § 2083 BGB kann daher nicht zum Zuge kommen.

 

Rz. 3

In den Fällen des § 2285 BGB, d.h., wenn eine Anfechtung durch Dritte deshalb nicht mehr möglich ist, weil das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls bereits erloschen ist, besteht kein Leistungsverweigerungsrecht i.S.d. § 2083 BGB.[5] § 2083 BGB ist auch nach erfolgter Bestätigung nicht anwendbar.[6] Die Einrede gem. § 2083 BGB kann bereits vor Ablauf der Anfechtungsfrist erhoben werden.[7] Hierin ist regelmäßig eine Anfechtungserklärung zu sehen.[8] Wird hingegen bei einer Auflage gegenüber dem Vollziehungsberechtigten die Einrede erhoben, kann dies nicht als Anfechtungserklärung gesehen werden, da die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären ist.

[1] MüKo/Leipold, § 2083 Rn 2.
[2] Staudinger/Otte, § 2083 Rn 2; MüKo/Leipold, § 2083 Rn 2; Soergel/Loritz, § 2083 Rn 2.
[3] Staudinger/Otte, § 2083 Rn 2; Soergel/Loritz, § 2083 Rn 2.
[4] MüKo/Leipold, § 2083 Rn 2.
[5] BGHZ 106, 359.
[6] Staudinger/Otte, § 2083 Rn 2.w
[7] Staudinger/Otte, § 2083 Rn 3; MüKo/Leipold, § 2083 Rn 4.
[8] BeckOK BGB/Litzenburger, § 2083 Rn 2.

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