Rz. 18

1. Fragen

1. Wie wirkt die Verjährung und wann tritt diese Wirkung ein?
2. Wie lang ist die regelmäßige Verjährungsfrist?
3. Wann beginnt die Verjährung?
4. Was bedeutet Hemmung der Verjährung? Wo liegt der Unterschied zum Neubeginn der Verjährung?
5. Worin unterscheiden sich Verjährung und Verwirkung?
6. Kaufmann H hat aus einer Warenlieferung eine Forderung gegen den Kunden K vom 5.9.2018. Wegen Zahlungsschwierigkeiten bittet K den H am 24.2.2019 um Stundung. H ist einverstanden und stundet daraufhin die Forderung für sechs Monate. Wann ist die Forderung endgültig verjährt?

2. Antworten

1. Ist die Verjährung eingetreten, kann derjenige, von dem ein Tun oder Unterlassen verlangt wird, die Leistung verweigern. Hat er jedoch nach Eintritt der Verjährung geleistet, kann er die Leistung nicht herausverlangen. Wirkungen entfaltet die Verjährung nur, wenn sich der Schuldner auf sie beruft.
2. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
3. Die Verjährung beginnt regelmäßig mit der Kenntnis bzw. der groben Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und des Schuldners.
4. Hemmung der Verjährung bedeutet, dass die Verjährungsfrist nicht durchgehend abläuft, sondern vorübergehend durch ein besonderes Ereignis in ihrem Ablauf gestoppt wird. Nach Wegfall des Ereignisses läuft der Rest der Frist ab. Bei Neubeginn der Verjährung beginnt dagegen die Frist nach Wegfall des Ereignisses von Neuem.
5. Die Verjährung tritt nach einem fest bestimmten Zeitraum ein, während die Verwirkung zusätzlich von besonderen Umständen abhängt. Die Verjährung muss als Einrede geltend gemacht werden, während die Verwirkung von Amts wegen zu prüfen ist.
6. Die Forderung verjährt gem. §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB regulär am 31.12.2021 (24:00 Uhr). Durch die Stundungsbitte beginnt die Verjährung gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB taggenau neu zu laufen (Stundungsbitte = Schuldanerkenntnis seitens des Schuldner K). Neubeginn ist der 25.2.2019 und sie endet nun am 24.2.2022. Die Gewährung der Stundung führt gem. §§ 205, 209 BGB zur Hemmung der Verjährung (Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners K). Damit verlängert sich die Verjährung um den gehemmten Zeitraum ab Neubeginn der Verjährung (24.2. 2019 bis 24.8.2019). Das endgültige Verjährungsende lautet damit: 24.8.2022 (24:00 Uhr).

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