Rz. 4

Die rechtliche Folge der Feststellung nach § 1964 Abs. 1 BGB wird in § 1966 BGB dahin bestimmt, dass erst ab diesem Zeitpunkt von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben ein Recht geltend gemacht werden kann. Daraus folgt zugleich, dass bis zu diesem Zeitpunkt weder seitens des Fiskus noch gegen diesen ein Recht geltend gemacht werden kann.

 

Rz. 5

Unter dem Begriff des Rechts i.S.v. § 1966 BGB sind zunächst die mit der Stellung des Fiskus als gesetzlichem Erben verbundenen Rechte und Pflichten (Rechte gegen den Fiskus) zu verstehen.

 

Rz. 6

Erfasst wird darüber hinaus auch die Erbberechtigung des Fiskus als gesetzlichem Erben als solche.[3] Sachlich begründet ist die Einbeziehung der Erbberechtigung des Fiskus in § 1966 BGB unter dem Gesichtspunkt, dass der Gesetzgeber mit §§ 1964 f. BGB ein besonderes Verfahren zur Feststellung der Erbberechtigung des Fiskus normiert hat, das durch die Zulassung eines Feststellungsprozesses über diese Frage unter Umständen mit Bindungswirkung für das Nachlassgericht ausgehöhlt würde. Auch die Regelung des § 1965 Abs. 2 BGB der von der Zulässigkeit einer die Erbberechtigung des Erbprätendenten betreffenden Feststellungsklage ausgeht, steht insoweit nicht entgegen, als es hier um das Erbrecht des Erbanwärters geht.[4] Die Einbeziehung der Erbberechtigung hat zur Folge, dass der Fiskus bis zu einem Feststellungsbeschluss nach § 1964 Abs. 1 BGB seine Rechtsposition als gesetzlicher Erbe nicht im Wege einer Feststellungsklage geltend machen kann. Aus demselben Grund ist auch eine negative Feststellungsklage des Erbanwärters gegen den Fiskus des Inhalts, dass dieser nicht gesetzlicher Erbe ist, ausgeschlossen.[5] Denn dann müsste im Falle der Klageabweisung durch Sachurteil zwangsläufig die Erbberechtigung des Fiskus festgestellt werden, was allerdings nach dem oben Gesagten ausgeschlossen ist.

 

Rz. 7

Nicht wegen § 1966 BGB unzulässig ist hingegen die Klage eines Erbprätendenten gegen den Fiskus, mit welcher Ersterer die Feststellung seines Erbrechts begehrt (die Zulässigkeit einer solchen Klage ist durch § 1965 Abs. 2 BGB vorausgesetzt). Die Erbberechtigung des Erbprätendenten ist kein Recht gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben i.S.d. § 1966 BGB. Aus dem gleichen Grund ist auch eine negative Feststellungsklage des Fiskus hinsichtlich der Erbberechtigung eines Erbanwärters nicht durch § 1966 BGB ausgeschlossen.[6]

 

Rz. 8

Der Begriff der Geltendmachung eines Rechts umfasst, wie bereits der im Vergleich zu § 1958 BGB abweichende Wortlaut deutlich macht, sowohl die außergerichtliche wie auch die gerichtliche Geltendmachung.[7] Diese sind bis zur Feststellung nach § 1964 Abs. 1 BGB sowohl für den Fiskus wie auch für Dritte gegen den Fiskus ausgeschlossen. Auch insoweit geht § 1966 BGB über die Regelung des § 1958 BGB hinaus, der nur die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Erben vor dem Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft hindert.

Solange die Feststellung des § 1964 Abs. 1 BGB nicht getroffen ist, begründet § 1966 BGB außergerichtlich ein Leistungsverweigerungsrecht, hat also insoweit materiell-rechtliche Wirkung.[8] Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung eines Rechts i.S.v. § 1966 BGB handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines Feststellungsbeschlusses um eine von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung.[9] Ist der Beschluss noch nicht ergangen, so fehlt es an der Prozessführungsbefugnis des Klägers bzw. Beklagten. Klagen sind als unzulässig abzuweisen.[10]

 

Rz. 9

Abweichend von § 1966 BGB kann der Fiskus als gesetzlicher Erbe auch nach der Feststellung gem. § 1964 Abs. 1 BGB fällige Ansprüche auf Sozialleistungen in Form von Geldleistungen, die nach den insoweit maßgebenden Regelungen der §§ 59 S. 2, 58 S. 1 SGB I grundsätzlich vererblich sind, nicht geltend machen. Nach § 58 S. 2 SGB I hat der Gesetzgeber den Fiskus als gesetzlichen Erben generell von der Geltendmachung rückständiger Geldleistungen ausgeschlossen.[11]

[3] Staudinger/Mesina, § 1966 Rn 3; a.A. z.B. MüKo/Leipold, § 1966 Rn 3 m. Hinw. auf § 1965 Abs. 2 BGB.
[4] Vgl. Staudinger/Mesina, § 1966 Rn 3.
[5] Staudinger/Mesina, § 1966 Rn 3; a.A. Frohn, Rpfleger 1986, 37 ff.
[6] Vgl. Staudinger/Mesina, § 1966 Rn 3 m. Hinw. auf Mot. V, S. 556.
[7] MüKo/Leipold, § 1966 Rn 1; Staudinger/Mesina, § 1966 Rn 1.
[8] MüKo/Leipold, § 1966 Rn 1.
[9] MüKo/Leipold, § 1966 Rn 1; Staudinger/Mesina, § 1966 Rn 4.
[10] MüKo/Leipold, § 1966 Rn 1; Staudinger/Mesina, § 1966 Rn 4.
[11] BSG v. 13.9.1994 – 5 RJ 44/93, BeckRS 1994, 30750884.

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