Rz. 22

Die Wirkungen der Verjährung richten sich nach § 214 BGB. Die Verjährung führt zu einem Leistungsverweigerungsrecht des Erben. Die Pflichtteilsansprüche anderer Pflichtteilsberechtigter erhöhen sich nicht.[59] Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nur gegenüber einem von mehreren als Gesamtschuldner haftenden Miterben, § 2058 BGB, wirkt sich nicht zugunsten der Übrigen aus, § 425 Abs. 2 BGB. Im Innenverhältnis kann sich der begünstigte Miterbe gegen den Ausgleichungsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB gegenüber dem leistenden Miterben nicht mit der Einrede der Verjährung verteidigen.[60]

[59] Soergel/Dieckmann, § 2332 Rn 30; Staudinger/Olshausen, § 2332 Rn 36.
[60] Staudinger/Olshausen, § 2332 Rn 37; RGZ 176, 97, 101.

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