Rz. 34

Nach § 116 Abs. 4 hat die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen, wenn der Anspruchsdurchsetzung tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach § 116 Abs. 1. Dieses zugunsten des Geschädigten bestehende Befriedigungsvorrecht erfasst alle Ansprüche des Geschädigten. Das Befriedigungsvorrecht ist nicht auf Ansprüche beschränkt, die auf den Sozialleistungsträger wegen einer (ggf. künftigen) kongruenten Leistungserbringung übergehen, und erfasst damit etwa auch den Anspruch auf Schmerzensgeld (Peters-Lange, in: jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, Stand: 12.3.2018, § 116 Rz. 54). Voraussetzung des § 116 Abs. 4 ist das Bestehen eines tatsächlichen Hindernisses bei der Anspruchsdurchsetzung. Ein tatsächliches Hindernis wird insbesondere bei der Vermögenslosigkeit des Schuldners vorliegen. Das sind meist die Fälle, in denen der Schädiger nicht oder nicht ausreichend (haftpflicht-)versichert war, etwa, weil infolge einer Obliegenheitsverletzung des Schädigers gegenüber seiner Versicherung (vgl. §§ 23 bis 25, 38 bis 40 VVG) ein "krankes" Versicherungsverhältnis besteht, wodurch die Versicherung nur in Höhe der Mindestversicherungssumme haftet (Bieresborn, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 116 Rz. 32).

 

Rz. 35

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 kann der Geschädigte im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Auskehr des Erlöses verlangen (vgl. §§ 872 ff. ZPO). Ebenso hat der Geschädigte gegenüber dem Sozialleistungsträger einen Anspruch auf Rückabwicklung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB (Peters-Lange, in: jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, Stand: 12.3.2018, § 116 Rz. 55; a. A. Schlaeger/Bruno, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 8/2018, § 116 Rz. 253). Durch § 116 Abs. 4 steht aber dem Schuldner kein generelles Leistungsverweigerungsrecht zu und der Sozialleistungsträger ist zunächst nicht gehindert, den Anspruch geltend zu machen (Schlaeger/Bruno, a. a. O., Rz. 254).

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