Rz. 304

Bis zur Schuldrechtsreform war die Verjährung während der Stundungsdauer gehemmt. Die Vorschrift des § 205 BGB in seiner Fassung seit der Schuldrechtsreform sieht heute aber eine Hemmung der Verjährung nur vor, wenn das Leistungsverweigerungsrecht "aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger" besteht. Es ist zweifelhaft, ob § 205 BGB auf die Fälle der gerichtlichen Stundung nach § 2331a BGB analog angewandt werden kann. Jedenfalls könnte dem Schuldner, dem auf seinen Antrag hin die Stundung gewährt wurde, gegen die Erhebung der Verjährungseinrede der Einwand des "venire contra factum proprium" entgegengehalten werden.

 

Rz. 305

Muster 14.53: Vermächtnis zur Vereinbarung einer Verlängerung der Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen

 

Muster 14.53: Vermächtnis zur Vereinbarung einer Verlängerung der Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen

Ich, _________________________, setze meine Ehefrau, Frau _________________________ zu meiner unbeschränkten Alleinerbin ein.]

Den auf meinen Tod enterbten Kindern wende ich vermächtnisweise den Anspruch gegen die Alleinerbin (meine dereinstige Witwe) zu, mit ihnen einen Vertrag des Inhalts zu schließen, dass die Verjährungsfrist für deren Pflichtteilsansprüche auf 30 Jahre verlängert wird.

Vorsorglich ordne ich außerdem einseitig an, dass die zuvor genannten Pflichtteilsansprüche meiner Kinder erst in 30 Jahren verjähren.

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