Rz. 142

§ 6 AVB wiederholt mit etwas anderen Worten § 28 Abs. 1 und 2 VVG (näher hierzu vgl. Rdn 119 f.). Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung treten nicht bereits kraft Gesetzes und ohne weiteres Zutun des Versicherers ein. Auch das ergibt sich aus § 28 Abs. 2 VVG ("Bestimmt der Vertrag, dass …"). Die Inanspruchnahme des ihm eingeräumten Leistungsverweigerungsrechts hängt deshalb von der Umsetzung in den AVB und zusätzlich von einer Entschließung des Versicherers ab, die ggü. dem Versicherungsnehmer zu erklären ist. Aus der Erklärung muss für den Versicherungsnehmer klar hervorgehen, dass der Versicherer die Leistung gerade wegen der Obliegenheitsverletzung verweigert.[320]

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