Rz. 16

I.R.d. gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft muss der überlebende Ehepartner sich mit einer sog. pauschalen Abgeltung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs nicht abfinden lassen. Ihm steht nach § 1371 Abs. 3 BGB die Möglichkeit zu, den Erbteil (sei es der kraft gesetzlicher Erbfolge oder der testamentarisch zugewandte Erbteil) innerhalb der Frist des § 1944 BGB auszuschlagen und seinen konkreten Zugewinnausgleichsanspruch nach den Regeln der §§ 13721390 BGB sowie einen sog. "kleinen" Pflichtteil geltend zu machen. Normzweck des § 1371 Abs. 3 BGB ist, dass der Ehegatte einen Pflichtteilsanspruch entgegen dem bei Ausschlagung ansonsten üblichen Verlust behält, wenn er seinen Zugewinnausgleichsanspruch realisieren will.[49] Dem Pflichtteil steht nicht entgegen, dass die Eheleute längere Zeit getrennt gelebt haben, da nur eine wirksame Eheschließung, nicht aber das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft vorausgesetzt wird.[50] Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass der Zugewinnausgleich einer Teilhabe an dem während der Ehe erwirtschafteten Vermögen dienen soll, so dass eine ungewöhnlich lange Trennungszeit i.R.d. Gesamtwürdigung eines Zugewinnausgleichs dann zu berücksichtigen ist (§ 1381 BGB), wenn der Erblasser sein Endvermögen bspw. erst nach der Trennung und ohne jegliches Zutun des Ehepartners erwirtschaftet hat, da in einem solchen Fall jegliche innere Beziehung des Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt.[51] Der Grund für das Scheitern der Ehe ist hingegen kein Anlass, eine Ausgleichsforderung wegen grober Unbilligkeit nach § 1381 BGB zu versagen.[52] Zu berücksichtigen ist i.R.d. (taktischen) Ausschlagung nach § 1371 Abs. 3 BGB insbesondere die Anrechnung nach § 1380 Abs. 1 BGB, die Stundungsmöglichkeit nach § 1382 BGB und das Leistungsverweigerungsrecht des Erben nach § 1381 BGB.[53]

[49] Bamberger/Roth/Mayer, § 1371 Rn 28.
[50] OLG Schleswig OLGR 2000, 241.
[51] BGH FamRZ 2002, 606 = NJW-RR 2002, 865; a.A. OLG Bamberg FamRZ 1990, 408.
[52] OLG Bamberg FamRZ 1990, 408.
[53] Vgl. hierzu Bonefeld, ZErb 2002, 154.

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