Fachbeiträge & Kommentare zu Leistungsverweigerungsrecht

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.2.2.1 Allgemeines

Rz. 338 Zu den Wesensmerkmalen der ungewissen Verbindlichkeiten, für die Rückstellungen gebildet werden dürfen, gehört es, dass die Verbindlichkeiten Schuldcharakter aufweisen. Es muss sich also um eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten handeln; Verpflichtungen des Kaufmanns "gegen sich selbst" (etwa sein Privatvermögen) genügen nicht, da insoweit rechtliche Personeniden...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.5.3 Wirtschaftliche Belastung

Rz. 478 Die wirtschaftliche Belastung besteht regelmäßig, wenn die Verbindlichkeit rechtlich entstanden und gerichtlich erzwingbar ist.[1] In diesem Fall ist die Einforderung der geschuldeten Leistung zu erwarten. Die Möglichkeit der damit verbundenen Vermögensminderung im Zusammenspiel mit der rechtlichen Erzwingbarkeit genügt, um die wirtschaftliche Belastung zu bejahen. E...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4.3 Leistungsverweigerungsrecht

Rz. 59 Gemäß § 14 AGG haben Beschäftigte unter den nachfolgenden Voraussetzungen ein Leistungsverweigerungsrecht: Der Beschäftigte muss Opfer einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz geworden sein; der Arbeitgeber ergreift keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung; das Leistungsverweigerungsrecht besteht nur insowei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4.1 Allgemeines

Rz. 55 Gemäß § 7 Abs. 2 AGG sind alle Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam. Darüber hinaus räumt das AGG benachteiligten Beschäftigten verschiedene Rechte ein, angefangen beim Beschwerderecht (§ 13 AGG) über das Leistungsverweigerungsrecht bei fortbestehender Belästigung (§ 14 AGG) bis hin zum verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch...mehr

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§ 3 Ansprüche aus dem Arbei... / c) Anspruchsausschluss wegen Leistungsverweigerungsrechts

Rz. 320 Leistungsverweigerungsrechte sind zahlreich. Zu nennen ist zunächst das Leistungsverweigerungsrecht des Insolvenzverwalters bei Verjährung des Anfechtungsanspruchs nach § 146 Abs. 2 InsO, wonach er die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern kann, wenn diese auf einer anfechtbaren Handlung beruht, obwohl der Anfechtungsanspruch verjährt ist. Rz. 321 Einwendungen, ...mehr

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§ 3 Ansprüche aus dem Arbei... / 1. Ausschlusstatbestände

Rz. 307 In § 166 SGB III sind drei Fallgruppen aufgeführt, in denen der Anspruch auf Insolvenzgeld entfällt, obwohl ein Anspruch auf Arbeitsentgelt vorhanden ist. Durch die Regelung soll die missbräuchliche Inanspruchnahme von Insolvenzgeld vermieden werden. Rz. 308 Obwohl ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, wird kein Anspruch auf Insolvenzgeld begründet, wennmehr

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ZErb 12/2018, Die Durchgrif... / c) Die Auffassung des BGH (Urteil vom 19.3.1981)

Soweit ersichtlich berufen sich diejenigen, die allein das Bestehen der Haftungsbeschränkungsmaßnahme als ausreichend erachten, auf die Entscheidung des BGH vom 19.3.1981.[19] In der Entscheidung ging es um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Miterben (Tochter und Mutter sind zu je 1/2 Miterben) gegen den von der Erbfolge durch Erbverzicht ausgeschiedenen beschenkten ...mehr

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§ 9 Der Urkunden- und Wechs... / d) Der Vorbehalt der Rechte für das Nachverfahren

Rz. 125 Kann der Schuldner die Beweisführung für seine Einreden nicht seinerseits mit Urkunden oder dem Antrag auf Parteivernehmung führen, so ist es zur Wahrung seiner Rechte erforderlich, dass er dem im Urkundenprozess geltend gemachten Anspruch "widerspricht".[141] Rz. 126 In diesem Fall muss das Gericht nach § 599 Abs. 1 ZPO dem Beklagten die "Ausführung seiner Rechte" im...mehr

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Sauer, SGB III § 166 Anspru... / 2.4 Leistungsverweigerungsrechte

Rz. 7 Der Arbeitnehmer hat letztlich auch keinen Anspruch auf Insolvenzgeld aufgrund von Arbeitsentgeltansprüchen, die der Insolvenzverwalter wegen eines insolvenzrechtlichen Leistungsverweigerungsrechts nicht erfüllt, Abs. 1 Nr. 3. Der Insolvenzverwalter kann die Leistung verweigern, wenn die zugrunde liegende Rechtshandlung anfechtbar ist. § 146 Abs. 2 InsO ermöglicht es d...mehr

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zfs 11/2018, Keine Sperrwir... / 2 Aus den Gründen:

"… [13–14] II.1. Das BG geht zutreffend davon aus, dass nach st. Rspr. des BGH die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung – als negative Prozessvoraussetzung – einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegensteht (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines bereits rechtsk...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Verjährung (§§ 169 bis 171; §§ 228 bis 232 AO)

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Anders als im Zivilrecht, in dem der Schuldner durch die Verjährung lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht enthält (s. § 214 BGB) bewirkt die Verjährung im Steuerrecht das Erlöschen des Anspruchs. § 47 AO unterscheidet dabei zwischen der Festsetzungsverjährung (s. §§ 169ff. AO) und der Zahlungsverjährung (s. §§ 228ff. AO). Tz. 8 Stand:...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Hinausschieben der Fälligkeit

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Häufig ist der Finanzbehörde die Möglichkeit eingeräumt, die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verwaltungsakt zu modifizieren. So wird die Fälligkeit durch Stundung (§ 222 AO) oder Zahlungsaufschub (§ 223 AO) hinausgeschoben. Aussetzung der Vollziehung (§§ 361 AO, 69 FGO) soll nach BVerwG v. 27.10.1982, 3 C 6...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / 4. Die Einrede des § 2328 BGB

Rz. 118 Der Schuldner des Pflichtteils- und auch des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist grundsätzlich der Erbe. Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so steht ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 2328 BGB zu. Die Einrede des § 2328 BGB [183] steht dem Pflichtteilsberechtigten aber nur gegenüber dem Ergänzungsanspruch, nicht auch gegenüber dem ordentlichen Pflicht...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / IV. Die Aufrechnung mit einer Nachlassforderung als Verfügungshandlung

Rz. 69 Eine Aufrechnung mit einer zum Nachlass gehörenden Forderung stellt sich als eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand dar, die nach § 2040 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur von allen Miterben gemeinsam getroffen werden kann. Deshalb kann ein Miterbe nicht mit einer Forderung des Erblassers gegen einen nur gegen ihn persönlich gerichteten Anspruch aufrechnen, vgl. § 204...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / V. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten (Erben) nach § 2329 BGB

Rz. 121 Bei der Frage, gegen wen der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu richten ist, wird oftmals angenommen, dass der Beschenkte selbst Schuldner des Anspruchs sei. Dieser Irrtum ist wohl darauf zurückzuführen, dass sich zunächst der Gedanke aufdrängt, derjenige, der etwas vom Erblasser erhalten hat, müsse auch für den daraus resultierenden Pflichtteilsergänzungsanspruch haf...mehr

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AGS 7/2018, Keine Zurückfor... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG. Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gem. der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23.7.2013 (...mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Leistungsverweigerungsrecht

Rz. 108 § 194 BGB – Gegenstand der Verjährung (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine genetisch...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / III. Abfindung und Scheidung

Rz. 845 Ein an einen Ehegatten gezahltes Schmerzensgeld fließt vorbehaltlich der Härteregelung des § 1381 BGB in den Zugewinn ein[738] und gehört zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (§ 1416 Abs. 1 BGB). Rz. 846 Immer dann, wenn unterschiedliche Rechtsfolgen vom Vorliegen oder Fehlen bestimmter Voraussetzungen von einem Stichtag abhängen, können im Einzelfall Härten auftrete...mehr

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§ 5 Verjährung / 5. Pactum de non petendo (Stillhalteabkommen)

Rz. 270 Ein Stillhalteabkommen (pactum de non petendo), das auch stillschweigend[209] geschlossen sein kann, führte bereits nach § 202 Abs. 1 BGB a.F. zur Hemmung.[210] Im seit dem 1.1.2002 geltenden Recht ist aufgrund Parteivereinbarung eine Verlängerung der Verjährungsfrist mit Hemmungswirkung möglich. Das pactum de non petendo zählt der Gesetzgeber ausdrücklich zu den Par...mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Synopse (§§ 199 BGB ff.)

Rz. 16 Synoptische Darstellung der Rechtsänderungen des Verjährungsrechtes im BGB seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz: Übersicht 5.1: Synopse Verjährungsrecht vor und nach der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002mehr

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§ 4 Architektenvertrag und ... / I. Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers nach § 650t BGB

Rz. 102 Nimmt der Besteller den Unternehmer (d.h. den Architekten oder den Ingenieur) wegen eines Überwachungsfehlers [218] (Planungsfehler genügen hingegen nicht)[219] in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat[220] ([Mit-]Ursächlichkeit [Kausalität][221] für Mangel,[222] bspw. Schadensersatz nach den §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB), kann...mehr

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§ 6 Exkurs: Zentrale Änderu... / F. Beschränktes Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers beim Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 4 BGB)

Rz. 36 Ist die eine Art der Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder kann der Unternehmer diese nach § 275 Abs. 2 oder 3 oder § 439 Abs. 4 S. 1 BGB verweigern, kann er nach § 475 Abs. 4 S. 1 BGB die andere Art der Nacherfüllung nicht wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten nach § 439 Abs. 4 S. 1 BGB verweigern. I. Ausschluss der Einrede der absoluten Unverhältni...mehr

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§ 6 Exkurs: Zentrale Änderu... / III. Anwendbarkeit des § 440 S. 1 BGB auf Fälle, in denen der Verkäufer die Nacherfüllung nach § 475 Abs. 4 S. 2 BGB beschränken kann

Rz. 46 § 440 S. 1 BGB ist nach § 475 Abs. 5 BGB auch in den Fällen anzuwenden, in denen der Verkäufer die Nacherfüllung gemäß § 475 Abs. 4 S. 2 BGB (vorstehende Rdn 37 ff.) beschränkt. Rz. 47 § 475 Abs. 5 BGB nimmt das neu geschaffene, beschränkte Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers nach § 475 Abs. 4 S. 2 BGB in die Fallgruppen auf, bei deren Vorliegen es nach § 440 ...mehr

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§ 6 Exkurs: Zentrale Änderu... / II. Ausnahme: Die einzig mögliche Art der Nacherfüllung würde aufgrund der Aus- und Einbaukosten zu unverhältnismäßigen Kosten führen

Rz. 40 Der EuGH[30] hat in der Rn 74 seiner Entscheidung eine Ausnahme von dem nun in § 475 Abs. 4 S. 1 BGB normierten Grundsatz, dass der Unternehmer die einzig mögliche Art der Nacherfüllung nicht wegen ihrer absoluten Unverhältnismäßigkeit verweigern kann, nur für den Fall zugelassen, dass die einzig mögliche Art der Nacherfüllung aufgrund der Aus- und Einbaukosten zu unv...mehr

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§ 2 Bauvertragsrecht / 1. (Un-)Zumutbarkeit der Änderung

Rz. 52 Der Unternehmer ist daher gemäß § 650b Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung [112] zu erstellen (1. Halbsatz – Verpflichtung des Unternehmers, wobei – so Schwenker/Rodemann [113] – "eine Regelung zum erforderlichen Inhalt des Angebots fehlt").[114] Rz. 53 Den Unternehmer trifft im Falle einer Änderung nach § 650b Abs. 1 S. 1 Nr. 1...mehr

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§ 2 Bauvertragsrecht / V. Rechtsfolgen bei Nichterfüllung des Anspruchs nach § 650f Abs. 1 BGB (d.h. bei unzureichender Sicherheitsleistung)

Rz. 205 Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der ­Sicherheit nach § 650f Abs. 1 BGB bestimmt (Nichtleistung einer Sicherheit durch den Besteller trotz berechtigtem Verlangen des Unternehmers),[363] "kann der Unternehmer weiterarbeiten und auf Erfüllung seines Anspruchs nach (§ 650f) Abs. 1 S. 1 (BGB) klagen".[364] Nach § 650f Abs. 5...mehr

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§ 6 Exkurs: Zentrale Änderu... / I. Ausschluss der Einrede der absoluten Unverhältnismäßigkeit

Rz. 37 Für das Recht des Verbrauchsgüterkaufs statuiert § 475 Abs. 4 S. 1 BGB eine Sonderregelung zu § 439 Abs. 4 BGB und schließt dabei die Leistungsverweigerung des Verkäufers wegen einer "absoluten Unverhältnismäßigkeit" aus. Die Regelung erfasst auch jene Fälle, in denen beide Alternativen der Nacherfüllung nach § 437 Nr. 1 BGB gemäß § 439 Abs. 1 BGB zwar möglich sind – ...mehr

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§ 4 Architektenvertrag und ... / II. Ratio legis

Rz. 107 Die Norm – eingefügt durch Art. 1 Nr. 25 BauVertrRRG – zielt in Bezug auf nach dem 31.12.2017 abgeschlossene Verträge (vgl. Art. 229 § 39 EGBGB) darauf ab, die überproportionale Belastung der Architekten und Ingenieure im Rahmen ihrer gesamtschuldnerischen Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer[229] zu reduzieren.[230] Das Problem liegt darin begründet, dass auc...mehr

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§ 6 Exkurs: Zentrale Änderu... / I. Rückgriff gegen den Lieferanten (§ 445a Abs. 1 BGB)

Rz. 18 Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Legaldefinition des Lieferanten), nach § 445a Abs. 1 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Abs. 2 und 3 sowie gemäß § 475 Abs. 4 und 6 BGB zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits bei...mehr

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§ 4 Architektenvertrag und ... / I. Anwendbare Vorschriften

Rz. 47 Für den Architekten- und Ingenieurvertrag – als Unterfall des Werkvertrags ("werk­vertragsähnlich")[105] – gelten nach § 650q Abs. 1 BGB die Vorschriftenmehr

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§ 3 Der Verbraucherbauvertr... / 1. Erste Abschlagszahlung

Rz. 137 § 650m Abs. 2 BGB begrenzt das für den Verbraucher als Besteller mit Abschlagszahlungen verbundene Risiko – "und zwar selbstständig neben und … kumulativ zu § 650m Abs. 1 BGB, auch die Verbindung einer solchen Zahlung mit einer Sicherheitsleistung zugunsten des Bestellers".[266] Rz. 138 Dem Verbraucher ist – und zwar auch ohne ein entsprechendes Verlangen (Aufforderun...mehr

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§ 4 Architektenvertrag und ... / III. Anwendungsprobleme der Norm

Rz. 109 Die Norm verhindert zumindest bei kleineren und damit leicht behebbaren Baumängeln eine vorschnelle vorrangige Inanspruchnahme des Architekten oder Ingenieurs durch den Besteller. Zugleich wird gesetzlich einer erfolgversprechenden Nachbesserung ein Vorrang vor der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs (auch in dem durch die Gesamtschuld entstehenden Mehrperso...mehr

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§ 3 Der Verbraucherbauvertr... / F. Abschlagszahlungen und Absicherung des Vergütungsanspruchs

Rz. 119 § 650m Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs (1) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a, darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nach § 650c nicht übersteigen. (2) Dem Verbraucher ist bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit f...mehr

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§ 3 Der Verbraucherbauvertr... / III. Nachweisverlangen eines Dritten, dass bestimmte Bedingungen eingehalten worden sind (Unterlagen für Dritte)

Rz. 173 § 650n Abs. 1 und 2 BGB gelten nach § 650n Abs. 3 BGB (Erfüllung von Ansprüchen Dritter – Privater) [346] entsprechend[347] (Erstellungs- und Herausgabepflicht),[348] wennmehr

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§ 2 Bauvertragsrecht / 2. Beweislastverteilung

Rz. 73 Im Hinblick auf die Beweislastverteilung in Bezug auf eine Zu- oder Unzumutbarkeit der Anordnung durch den Besteller sind die Verantwortungssphären der Vertragsparteien zu berücksichtigen mit der Folge, dass grundsätzlich der Besteller, der eine Vertragsänderung begehrt, als Veranlasser[136] für die "Zumutbarkeit" beweispflichtig ist – "bspw. für die Frage, ob das zur...mehr

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§ 3 Der Verbraucherbauvertr... / 2. Weitere Abschlagszahlungen

Rz. 141 Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge einer Anordnung des Verbrauchers (Vergütungsänderung bzw. Vergütungsanpassung) nach den §§ 650b und 650c BGB oder infolge sonstiger Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags um mehr als 10 %, ist dem Verbraucher gemäß § 650m Abs. 2 S. 2 BGB bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 % des zusätzli...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 43c Zahlung... / 2.2 Zahlungseinziehung und Verrechnung durch den Leistungserbringer(Abs. 1 Satz 1)

Rz. 7 Satz 1 verpflichtet den Leistungserbringer Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, zur Abkürzung der Zahlungswege zu vereinnahmen. Dies geschieht i. d. R. durch eine Zahlungsaufforderung im Zusammenhang mit der Abgabe der Leistung. Fällig werden die Zuzahlungengrundsätzlich mit dem Beginn der Leistungserbringung (Zieglmeier, in: KassKomm. SGB V, § 43c Rz. 12 m....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.4.3 Ausschluss durch Verjährung des Haftungsanspruchs

Rz. 64 Die Verjährung führt im Zivilrecht gem. § 222 Abs. 1 BGB nicht wie nach § 47 AO zum Erlöschen des Anspruchs, sondern nur zu einem Leistungsverweigerungsrecht. Dieses Leistungsverweigerungsrecht (Einrede der Verjährung) hindert jedoch für den Gläubiger die Durchsetzung des Anspruchs. Demgegenüber hat die Finanzverwaltung die Verjährung auch hier von Amts wegen zu berüc...mehr

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zerb 2/2018, Zur Verjährung... / Aus den Gründen

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger macht mit der Berufung nur noch geltend, dass das Landgericht die Stufenklage zu Unrecht auf allen Stufen abgewiesen habe, weil sein Anspruch aus § 2329 BGB gegen die Beklagten nicht verjährt sei. Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dem Kläger stehen zwar grundsätzlich...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / E. Das Leistungsverweigerungsrecht des Beschenkten (§ 2328 BGB)

I. Grundsatz Rz. 240 § 2306 BGB schützt den pflichtteilsberechtigten Erben gegen übermäßige Beschwerungen, so dass ihm wenigstens sein ordentlicher Pflichtteil verbleibt. Dem gleichen Ziel dient § 2319 BGB bei der Erbauseinandersetzung. Da sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch in erster Linie gegen den Erben richtet (§ 2325 BGB), muss das Gesetz auch dem pflichtteilsberecht...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 1. Auswirkung des Leistungsverweigerungsrechts

Rz. 244 Als Rechtsfolge gewährt § 2328 BGB dem pflichtteilsberechtigten Erben eine peremptorische Einrede, d.h. ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Pflichtteilsergänzungsanspruch eines anderen Pflichtteilsberechtigten. Der Erbe muss nach Erhebung der Einrede den Ergänzungsanspruch nur noch mit denjenigen Beträgen erfüllen, welche ihm vom Nachlass und etwa selbst er...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / I. Grundsatz

Rz. 240 § 2306 BGB schützt den pflichtteilsberechtigten Erben gegen übermäßige Beschwerungen, so dass ihm wenigstens sein ordentlicher Pflichtteil verbleibt. Dem gleichen Ziel dient § 2319 BGB bei der Erbauseinandersetzung. Da sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch in erster Linie gegen den Erben richtet (§ 2325 BGB), muss das Gesetz auch dem pflichtteilsberechtigten Erben ...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / IV. Einrede des pflichtteilsberechtigten Erben nach § 2328 BGB

Rz. 346 Nach § 2328 BGB kann der pflichtteilsberechtigte Erbe ein Leistungsverweigerungsrecht bis zu der Höhe geltend machen, dass ihm sein eigener Ergänzungspflichtteil gegenüber den Ergänzungsansprüchen anderer Pflichtteilsberechtigter verbleibt. Wie der Vorschrift zu entnehmen ist, kann das Leistungsverweigerungsrecht nur gegenüber einem anderen Pflichtteilsergänzungsansp...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / II. Voraussetzungen für die Einrede

Rz. 242 Voraussetzung für die Einrede ist, dass ein Pflichtteilsergänzungsanspruch verlangt wird; die Geltendmachung des ordentlichen Pflichtteils genügt nicht, hier schützt § 2319 BGB. Die Ergänzung muss weiter gegenüber einem Erben verlangt werden, der pflichtteilsberechtigt ist; gemeint ist hier die abstrakte Pflichtteilsberechtigung.[633] Unerheblich ist, ob der Ergänzun...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / IV. Wertsteigerungen und Wertminderungen

Rz. 250 Kontrovers beurteilt wird folgende Fallkonstellation: Zum Zeitpunkt des Erbfalls genügte der Nachlass zur Erfüllung der Ergänzungsansprüche Dritter auch unter Berücksichtigung des § 2328 BGB. Später, aber vor Befriedigung der Ergänzungsansprüche, reicht der Nachlass aufgrund eines Wertverfalls nicht mehr aus. Soll dann dem pflichtteilsberechtigten Erben ein "nachträg...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / I. Grundzüge

Rz. 58 Schuldner des Pflichtteilsanspruchs ist der Erbe oder Miterbe, gegen den sich der mit dem Erbfall entstandene Anspruch (§ 2317 BGB) richtet. Jedoch kann er gegen den Testamentsvollstrecker nicht geltend gemacht werden (§ 2213 Abs. 1 S. 3 BGB). Miterben haften im Außenverhältnis als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB). Rz. 59 Bis zur Teilung des Nachlasses kann jedoch nach § 2...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / III. Einrede des pflichtteilsberechtigten Erben nach § 2319 BGB

Rz. 342 Nach der Vorschrift des § 2319 BGB hat der pflichtteilsberechtigte Miterbe ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe seines eigenen Pflichtteilsanspruchs. Er kann auch nach Teilung des Nachlass die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs verweigern. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich dann an die übrigen Miterben halten. § 2319 BGB greift daher auch nur im Rahmen einer M...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 2. Unterlassene Einrede

Rz. 248 Wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe von seinem Leistungsverweigerungsrecht keinen Gebrauch macht und den Pflichtteilsberechtigten befriedigt, kann er wohl nach h.M. vom Beschenkten nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag Rückgriff nehmen, weil er diesen von einer Verbindlichkeit befreit habe.[644] Schindler verneint jedoch den erforderlichen Fremdgeschäfts...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / III. Wirkungen der Einrede

1. Auswirkung des Leistungsverweigerungsrechts Rz. 244 Als Rechtsfolge gewährt § 2328 BGB dem pflichtteilsberechtigten Erben eine peremptorische Einrede, d.h. ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Pflichtteilsergänzungsanspruch eines anderen Pflichtteilsberechtigten. Der Erbe muss nach Erhebung der Einrede den Ergänzungsanspruch nur noch mit denjenigen Beträgen erfüll...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 3. Schutz des Ergänzungspflichtteils gegen Vermächtnisse

Rz. 249 Gegenüber Beeinträchtigungen, die den Erben durch Vermächtnisse und Auflagen in Verbindung mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch anderer belasten, kann sich der Erbe durch das Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 1 BGB schützen.[647] Dabei ist jedoch zu beachten, dass § 2318 Abs. 3 BGB den eigenen Pflichtteil gegen die bloße Inanspruchnahme aus Vermächtnissen und Auflagen...mehr