Rz. 173
§ 650n Abs. 1 und 2 BGB gelten nach § 650n Abs. 3 BGB (Erfüllung von Ansprüchen Dritter – Privater)[346] entsprechend[347] (Erstellungs- und Herausgabepflicht),[348] wenn
▪ | ein Dritter, etwa ein Darlehensgeber (oder ein Fördermittelgeber), Nachweise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen verlangt (Ausschüttung von Subventionen oder Gewährung zinsgünstiger Darlehen) und (kumulativ) |
▪ | wenn der Unternehmer die berechtigte Erwartung des Verbrauchers geweckt hat (bspw. durch eine Bewerbung des konkreten Bauprojekts),[349] diese Bedingungen einzuhalten.[350] |
Rz. 174
Insoweit erlangt die Regelung (weil es um nicht mit der Verwendung des Werks zusammenhängende Anforderungen geht) eine selbstständige Bedeutung.[351]
Rz. 175
"Berechtigte Erwartungen" werden etwa dann geweckt, wenn der Unternehmer unter Hinweis auf die Fördermöglichkeiten durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das Bauprojekt geworben hat[352] (z.B. in Gestalt von möglichen Subventionen oder zinslosen Darlehen).
Rz. 176
Da der Verbraucher (dessen Bauvorhaben bspw. durch die KfW gefördert wird) auch noch nach Ausführung der Bauleistungen darauf angewiesen ist, um den Nachweis zu führen, dass bei der Ausführung die Förderbedingungen eingehalten worden sind, erfolgt in § 650n Abs. 3 BGB eine Bezugnahme auf die Regelungen in § 650n Abs. 1 und 2 BGB.[353]
Rz. 177
Beachte:
§ 650n BGB statuiert leistungsbezogene Nebenpflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB[354] (bzw. – nach a.A.[355] – wird ein Verstoß gegen § 650n BGB als Verletzung einer bauvertraglichen Hauptpflicht qualifiziert, vorstehende Rdn 168). Nach beiden Auffassungen normiert § 650n BGB damit einen klagbaren Erfüllungsanspruch[356] des Verbrauchers gegen den Unternehmer. Ein Verstoß gegen die Herausgabepflicht führt damit zu Mängel-(Gewährleistungs-)rechten des Verbrauchers nach § 634 BGB:[357]
▪ | Vorrang der Nacherfüllung nach den §§ 634 Nr. 1, 635 BGB. |
▪ | Recht auf Ersatzvornahme (nach angemessener Fristsetzung – mit einem Anspruch auf Kostenvorschuss) gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB. |
▪ | Ggf. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach den §§ 634 Nr. 4, 280, 281, 283 bzw. 284 BGB. |
▪ | Der Verbraucher hat im Übrigen ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 273 BGB[358] und ggf. ein Rücktrittsrecht nach § 324 BGB.[359] |
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