Rz. 342

Nach der Vorschrift des § 2319 BGB hat der pflichtteilsberechtigte Miterbe ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe seines eigenen Pflichtteilsanspruchs. Er kann auch nach Teilung des Nachlass die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs verweigern. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich dann an die übrigen Miterben halten. § 2319 BGB greift daher auch nur im Rahmen einer Miterbengemeinschaft ein. Der Alleinerbe ist auf das Leistungsverweigerungsrecht des § 2319 BGB nicht angewiesen.[538] Da alle ordentlichen Pflichtteilsansprüche insgesamt nur die Hälfte des Nachlasses ausmachen können, läuft der Alleinerbe grundsätzlich auch nicht Gefahr, dass er durch Hinzutreten eines weiteren Pflichtteilsanspruchs weniger als seinen eigenen Pflichtteil erhält.

 

Rz. 343

Gegenüber einem Vermächtnisanspruch oder einer Auflage ist der pflichtteilsberechtigte Alleinerbe durch die Kürzungsmöglichkeit des § 2318 BGB geschützt und auch durch das Ausschlagungsrecht nach § 2306 Abs. 1 BGB, wonach der pflichtteilsberechtigte Erbe bei ihn belastenden oder beschwerenden Verfügungen die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen kann.

 

Rz. 344

Während § 2319 BGB grundsätzlich den ordentlichen Pflichtteil betrifft, schützt die funktionsgleiche Vorschrift des § 2328 BGB den Erben in entsprechender Weise hinsichtlich seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs.[539]

 

Rz. 345

Für den Fall, dass sowohl die Einredemöglichkeit nach § 2319 BGB als auch ein Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 2 BGB vorliegt, sind beide Rechtsbehelfe nebeneinander anwendbar.[540] Gleiches gilt für den Fall, dass § 2328 Abs. 3 BGB und § 2319 BGB zusammentreffen.

[538] Siehe v. Olshausen, FamRZ 1986, 524.
[539] BGH FamRZ 1985, 1023.
[540] Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, § 39 VIII 4 Fn 262.

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