Rz. 270
Ein Stillhalteabkommen (pactum de non petendo), das auch stillschweigend[209] geschlossen sein kann, führte bereits nach § 202 Abs. 1 BGB a.F. zur Hemmung.[210] Im seit dem 1.1.2002 geltenden Recht ist aufgrund Parteivereinbarung eine Verlängerung der Verjährungsfrist mit Hemmungswirkung möglich. Das pactum de non petendo zählt der Gesetzgeber ausdrücklich zu den Parteimaßnahmen.
Rz. 271
Stillhalteabkommen sind Verträge und müssen daher mit sich deckenden Willenserklärungen zwischen Parteien vereinbart werden, einseitige Erklärungen reichen nicht aus.[211] Erforderlich ist, dass nach dem Parteiwillen – wenn auch nur vorübergehend – der Leistungsverpflichtete zur Verweigerung seiner Leistung berechtigt sein und somit der Geltendmachung des Anspruches (vorübergehend) ein rechtliches Hindernis entgegenstehen soll.[212] Ein bestimmter Endzeitpunkt muss von den Beteiligten nicht vereinbart werden; es genügt das Abstellen auf ein zwar bestimmtes, aber zeitlich noch offenes künftiges Ereignis.[213] Soll nach dem Willen der Parteien zunächst der Ausgang eines Vorprozesses (z.B. Deckungsprozess) abgewartet werden, können die Gesamtumstände für ein Stillhalteabkommen sprechen.[214] Das Schweben von Regulierungsverhandlungen ist für sich genommen noch kein Stillhalteabkommen.[215]
Rz. 272
Ein Stillhalteabkommen entfaltet einerseits materiell-rechtliche Wirkungen, indem es dem Schuldner ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht einräumt,[216] zum anderen schließt es zeitweilig die Klagbarkeit aus und führt dazu, dass eine abredewidrig erhobene Klage unzulässig ist.[217]
Rz. 273
Ein Teilungsabkommen zwischen SVT und Haftpflichtversicherer stellt insoweit ein pactum de non petendo (Stillhalteabkommen) dar, als es diejenigen Ansprüche betrifft, die nach Überschreitung des Abkommenslimits nach Rechtslage abzuwickeln sind. Die Verjährung ist bis zur Limiterreichung gehemmt; die Hemmung endet, sofern nichts anderes vereinbart ist, wenn das Limit erreicht ist.[218]
Rz. 274
Die Beweislast für ein Stillhalteabkommen trifft denjenigen, der sich auf eine solche Abrede beruft.[219]
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