Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Anders als im Zivilrecht, in dem der Schuldner durch die Verjährung lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht enthält (s. § 214 BGB) bewirkt die Verjährung im Steuerrecht das Erlöschen des Anspruchs. § 47 AO unterscheidet dabei zwischen der Festsetzungsverjährung (s. §§ 169ff. AO) und der Zahlungsverjährung (s. §§ 228ff. AO).

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ist die Festsetzungsfrist abgelaufen, darf nach § 169 Abs. 1 AO der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis nicht mehr festgesetzt, eine bereits erfolgte Festsetzung nicht mehr aufgehoben oder geändert werden. Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erlischt, mit der Folge, dass die (zutreffende) Festsetzung nicht mehr zulässig ist. Wird trotz des Erlöschens ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt, so ist der Bescheid zwar rechtswidrig aber nicht nichtig. Er ist auf Anfechtung hin aufzuheben. Wird der Festsetzungsverwaltungsakt unanfechtbar, überlagert die formelle Bestandskraft die Rechtswidrigkeit. Die konstitutive Festsetzung begründet die Zahlungspflicht (s. § 218 Abs. 1 AO; zur Frage der Teilverjährung s. § 169 AO Rz. 14).

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der durch Festsetzung begründete Zahlungsanspruch unterliegt der Zahlungsverjährung. Die Zahlungsverjährung bewirkt das Erlöschen des festgesetzten und fälligen Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (s. § 229 Abs. 1 AO). Gemeinsam mit dem Hauptanspruch (z. B. der Steuer) erlöschen nach § 232 AO die von ihm abhängigen Zinsen.

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