Rz. 7

Satz 1 verpflichtet den Leistungserbringer Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, zur Abkürzung der Zahlungswege zu vereinnahmen. Dies geschieht i. d. R. durch eine Zahlungsaufforderung im Zusammenhang mit der Abgabe der Leistung. Fällig werden die Zuzahlungengrundsätzlich mit dem Beginn der Leistungserbringung (Zieglmeier, in: KassKomm. SGB V, § 43c Rz. 12 m. w. N.).

Der Leistungserbringer ist hingegen nicht Inhaber des Anspruchs. Er führt insoweit nur einen gesetzlichen Inkassoauftrag aus (BSG, Urteil v. 7.12.2006, B 3 KR 29/05 R, Rz. 22). Die Zahlungsaufforderung entspricht mehr der Mahnung i. S. d. § 286 BGB. Die zwangsweise Einziehung des Betrages obliegt jedoch der Krankenkasse (BSG, NJW 1985 S. 136), die insofern einen Verwaltungsakt erlassen muss (BSG, Urteil v. 15.1.1986, 3 RK 61/84). Hiergegen steht dem Versicherten letztlich der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen.

 

Rz. 8

Nach Auffassung des BSG (Urteil v. 15.12.2015, B 1 KR 14/15 R, Rz. 16, 17) hängt der Anspruch auf Naturalleistungen, für die Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen erbringen müssen, nicht von der Erfüllung der Zuzahlungspflicht ab. Zur Begründung verweist das BSG darauf, dass der Anspruch der Krankenkassen auf Zuzahlung ein im Verhältnis zum Naturalleistungsanspruch selbstständiger Zahlungsanspruch eigener Art ist. Für diese Auffassung spricht auch Abs. 1 Satz 2, der eine Bestimmung für den Fall der Nichtzahlung trifft, hingegen ein etwaiges Leistungsverweigerungsrecht ausdrücklich nicht einräumt.

 

Rz. 9

Die Zahlung des Versicherten hat der Leistungserbringer mit seinem Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse zu verrechnen. Der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers wird insoweit teilweise erfüllt. Die Zuzahlung ist dementsprechend bei der Rechnungsstellung gegenüber der Krankenkasse abzuziehen (zu besonderen Formen der Verrechnung vgl. Zieglmeier, in: KassKomm. SGB V, § 43c Rz. 13).

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