Rz. 47
Für den Architekten- und Ingenieurvertrag – als Unterfall des Werkvertrags ("werkvertragsähnlich")[105] – gelten nach § 650q Abs. 1 BGB die Vorschriften
▪ | des Kapitels 1 des Untertitels 1 (§§ 631 bis 651 BGB – allgemeine Vorschriften des Werkvertragsrechts)[106] sowie zusätzlich | ||||||||||
▪ | einzelne Vorschriften des Kapitels 2 des Untertitels 1 (Bauvertragsrecht),[107] die entsprechend anwendbar sind,[108] nämlich
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Rz. 48
Die grundsätzlich entsprechende Anwendbarkeit der vorgenannten Regelungen gilt, soweit sich aus dem Untertitel 2 nichts anderes ergibt. Aus Untertitel 2 resultierende Abweichungen sind:[115]
▪ | § 631 BGB (vertragstypische Pflichten des Werkvertrags) erfährt durch § 650p BGB in Bezug auf die Hauptpflichten des Architekten- und Ingenieurvertrags eine Konkretisierung der Vertragspflichten. |
▪ | In Bezug auf den Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten oder Ingenieur gemäß § 634 Nr. 4 BGB ist – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – das Leistungsverweigerungsrecht nach § 650t BGB (nachstehende Rdn 101 ff.) zu berücksichtigen.[116] |
▪ | Der Architekt oder Ingenieur hat gegen den Besteller – außer dessen Verpflichtung auf Abnahme nach § 640 BGB – gemäß § 650s BGB (nachstehende Rdn 88 ff.) auch einen Anspruch auf Teilabnahme.[117] |
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