Rz. 47

Für den Architekten- und Ingenieurvertrag – als Unterfall des Werkvertrags ("werk­vertragsähnlich")[105]  – gelten nach § 650q Abs. 1 BGB die Vorschriften

des Kapitels 1 des Untertitels 1 (§§ 631 bis 651 BGB – allgemeine Vorschriften des Werkvertragsrechts)[106] sowie zusätzlich

einzelne Vorschriften des Kapitels 2 des Untertitels 1 (Bauvertragsrecht),[107] die entsprechend anwendbar sind,[108] nämlich

§ 650b BGB entsprechend[109] (Vertragsänderung und Anordnungsrecht des Bestellers – da gerade im Rahmen von Architekten- und Ingenieurverträgen oft ein praktisches Bedürfnis für nachträgliche Änderungen besteht).

Beachte jedoch: § 650q Abs. 2 BGB (nachstehende Rdn 49 ff.) trifft für die sich an eine solche Anpassung anschließende Vergütungsanpassung eine Spezialregelung für den Architekten- und Ingenieurvertrag.[110]

§ 650e BGB entsprechend[111] (Regelung zur Sicherungshypothek des Bauunterneh­mers – vgl. § 648 BGB alt, der auch schon nach früherer Rechtsprechung auch auf die Sicherung des Honoraranspruchs des Architekten oder Ingenieurs anwend­bar war).
§ 650f BGB entsprechend[112] (Regelung der Bauhandwerkersicherung – vgl. § 648a BGB alt, der auch schon nach früherer Rechtsprechung auch auf die Sicherung des Honoraranspruchs des Architekten oder Ingenieurs anwendbar war).
§ 650g BGB entsprechend[113] (Regelungen zur Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme). Und
650h BGB entsprechend[114] (Schriftformerfordernis bei Kündigungen im Interesse der Beweissicherung und der Rechtssicherheit sowie zwecks Abhalten der Vertragsparteien von einer übereilten Kündigungserklärung).
 

Rz. 48

Die grundsätzlich entsprechende Anwendbarkeit der vorgenannten Regelungen gilt, soweit sich aus dem Untertitel 2 nichts anderes ergibt. Aus Untertitel 2 resultierende Abweichungen sind:[115]

§ 631 BGB (vertragstypische Pflichten des Werkvertrags) erfährt durch § 650p BGB in Bezug auf die Hauptpflichten des Architekten- und Ingenieurvertrags eine Konkretisierung der Vertragspflichten.
In Bezug auf den Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten oder Ingenieur gemäß § 634 Nr. 4 BGB ist – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – das Leistungsverweigerungsrecht nach § 650t BGB (nachstehende Rdn 101 ff.) zu berücksichtigen.[116]
Der Architekt oder Ingenieur hat gegen den Besteller – außer dessen Verpflichtung auf Abnahme nach § 640 BGB – gemäß § 650s BGB (nachstehende Rdn 88 ff.) auch einen Anspruch auf Teilabnahme.[117]
[105] Palandt/Sprau, § 650q BGB Rn 2 und Ders., § 650p Rn 2.
[106] Näher jurisPK-BGB/Stelzner, § 650q Rn 8 ff.
[107] Näher jurisPK-BGB/Stelzner, § 650q Rn 20 ff.
[108] "Die Vorschriften gelten insgesamt (a.A. offenbar Motzke, NZBau 17, 251) nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend und soweit sich aus §§ 650p-t auch aus ihrem Sinn und Zweck nichts anderes ergibt": so Palandt/Sprau, § 650q BGB Rn 2.
[109] Näher jurisPK-BGB/Stelzner, § 650q Rn 22 ff.
[110] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 69.
[111] Näher jurisPK-BGB/Stelzner, § 650q Rn 32 ff.
[112] Näher jurisPK-BGB/Stelzner, § 650q Rn 35 ff.
[113] Näher jurisPK-BGB/Stelzner, § 650q Rn 39 ff.
[114] Näher jurisPK-BGB/Stelzner, § 650q Rn 42 f.
[115] Näher jurisPK-BGB/Stelzner, § 650q Rn 12 ff.
[116] Näher jurisPK-BGB/Stelzner, § 650q Rn 18 f.
[117] Näher jurisPK-BGB/Stelzner, § 650q Rn 15 ff.

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