Rz. 119

 

§ 650m Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs

(1) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a, darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nach § 650c nicht übersteigen.

(2) Dem Verbraucher ist bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge einer Anordnung des Verbrauchers nach den §§ 650b und 650c oder infolge sonstiger Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags um mehr als 10 Prozent, ist dem Verbraucher bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 Prozent des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Verbraucher die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält.

(3) Sicherheiten nach Absatz 2 können auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

(4) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a, ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Verbraucher zu einer Sicherheitsleistung für die vereinbarte Vergütung verpflichtet, die die nächste Abschlagszahlung oder 20 Prozent der vereinbarten Vergütung übersteigt. Gleiches gilt, wenn die Parteien Abschlagszahlungen vereinbart haben.

 

Rz. 120

§ 650m Abs. 1 BGB – neu eingefügt durch Art. 1 Nr. 25 BauVertrRRG und anwendbar auf nach dem 31.12.2017 abgeschlossene Verbraucherbauverträge (vgl. Art. 229 § 39 EGBGB) – ist eine neue Verbraucherschutzvorschrift für den Fall, dass der Unternehmer vom Verbraucher Abschlagszahlungen (§ 632a BGB neu – nachstehende Rdn 123 ff.) verlangt. § 632a BGB gilt nach § 650i Abs. 3 BGB grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des Verbraucherbauvertrags.

 

Rz. 121

 

Überblick:

§ 650m Abs. 1 BGB "deckelt" die Höhe der Abschlagszahlungen.
§ 650m Abs. 2 und 3 BGB übernehmen § 632a Abs. 3 und 4 BGB alt.
§ 650m Abs. 4 BGB schränkt Vereinbarungen zu Sicherheitsleistungen des Verbrauchers ein.
 

Rz. 122

 

Beachte:

§ 650o S. 1 BGB schließt seinem Wortlaut nach abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers zwar nicht aus (Abdingbarkeit) – doch soll § 650m BGB ein gesetzliches Leitbild statuieren mit der Folge, dass Abweichungen zulasten des Verbrauchers in AGB (vgl. § 307 Abs. 2 BGB) einer sachlichen Rechtfertigung bedürfen.[233]

 

Rz. 123

Exkurs: Abschlagszahlungen nach § 632a BGB

Der Unternehmer kann von dem Besteller nach § 632a Abs. 1 BGB eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen (und nicht wie nach vormaliger Rechtslage in Höhe des tatsächlichen Wertzuwachses) verlangen.[234] Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller gemäß § 632a Abs. 1 S. 2 BGB die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme des Werks beim Unternehmer (so § 632a Abs. 1 S. 3 BGB). § 641 Abs. 3 BGB gilt nach § 632a Abs. 1 S. 4 BGB entsprechend. Die Leistungen sind gemäß § 632a Abs. 1 S. 5 BGB durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. § 632a Abs. 1 S. 1 bis 5 BGB gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird (so § 632a Abs. 1 S. 6 BGB). Die Sicherheit nach § 632a Abs. 1 S. 6 BGB kann gemäß § 632a Abs. 2 BGB auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich des BGB zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

 

Rz. 124

Die Neuregelung des § 632a Abs. 1 BGB bringt eine Erweiterung des Rechts des Unternehmers auf Abschlagszahlungen – mithin eine "Reduzierung der Vorleistungspflicht des Unternehmers".[235]

 

Rz. 125

§ 632a BGB zielt auf eine Vereinfachung und Pauschalierung des Anspruchs des Unternehmers auf Abschlagszahlungen und soll die Vorleistungspflicht des Unternehmers dadurch abmildern, dass er zeitnah Abschlagszahlungen vom Besteller (für bereits erbrachte Leistungen) verlangen kann (als korrespondierende Belastung des Bestellers)[236]  – was bei Verbraucherbauverträgen jedoch die Gefahr beinhaltet, dass der Bauunternehmer durch überhöhte Abschlagsforderungen vom Verbraucher "versteckte Vorauszahlungen" erlangen kann[237] (arg.: Ein fachlich unkundiger Verbraucher kann oft nicht übersehen, ob der Unternehmer die Höhe der Abschlagsforderung korrekt ermittelt hat – selbst dann nicht, wenn die Abschlagsforderung nach den ...

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