Rz. 46

§ 440 S. 1 BGB ist nach § 475 Abs. 5 BGB auch in den Fällen anzuwenden, in denen der Verkäufer die Nacherfüllung gemäß § 475 Abs. 4 S. 2 BGB (vorstehende Rdn 37 ff.) beschränkt.

 

Rz. 47

§ 475 Abs. 5 BGB nimmt das neu geschaffene, beschränkte Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers nach § 475 Abs. 4 S. 2 BGB in die Fallgruppen auf, bei deren Vorliegen es nach § 440 S. 1 BGB einer Nachfristsetzung durch den Käufer nicht bedarf. Folglich kann der Verbraucher sogleich – d.h. anstatt einer Nacherfüllung – eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn sein Anspruch auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten nach § 439 Abs. 3 S. 1 BGB (vorstehende Rdn 6 ff.) aufgrund einer Einrede des Unternehmers nach § 475 Abs. 4 S. 2 BGB auf einen "angemessenen Betrag" beschränkt ist.

 

Rz. 48

Mit § 475 Abs. 5 BGB trägt der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 5 letzter Gedankenstrich VerbrGKRL in der Auslegung, die die Regelung durch den EuGH[37] erfahren hat, Rechnung: Der Umstand, dass der Verbraucher die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der mangelhaften Sache nur erlangen kann, indem er einen Teil der Kosten selber trägt (worauf ein nur teilweiser Ersatz der Aus- und Einbaukosten faktisch hinausläuft), stelle für diesen eine "erhebliche Unannehmlichkeit" i.S.d. VerbrGKRL dar, die der Käufer nicht hinnehmen müsse. Vielmehr könne er anstelle der Nacherfüllung sogleich Sekundärrechte geltend machen.[38]

[37] NJW 2011, 2269, Rn 77.
[38] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 45.

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