Rz. 250

Kontrovers beurteilt wird folgende Fallkonstellation: Zum Zeitpunkt des Erbfalls genügte der Nachlass zur Erfüllung der Ergänzungsansprüche Dritter auch unter Berücksichtigung des § 2328 BGB. Später, aber vor Befriedigung der Ergänzungsansprüche, reicht der Nachlass aufgrund eines Wertverfalls nicht mehr aus. Soll dann dem pflichtteilsberechtigten Erben ein "nachträgliches Leistungsverweigerungsrecht" zustehen? Der BGH hat dies bejaht und gibt ihm entsprechend § 1990 BGB eine Dürftigkeitseinrede, die ihm das Recht gewährt, vorweg seinen Gesamtpflichtteil (§§ 1991 Abs. 1, 1978 Abs. 3 BGB) zu befriedigen.[650]

 

Rz. 251

Eine Wertsteigerung nach dem Erbfall ist für das Bestehen und den Umfang des Leistungsverweigerungsrechts grundsätzlich unerheblich.[651]

[650] BGHZ 85, 274, 286 f. = NJW 1983, 1485; dem folgend Schindler, Pflichtteilsberechtigter Erbe, Rn 659 ff.; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/G. Müller, Beckscher Online-Kommentar, Stand: 15.6.2017, § 2328 Rn 6. A.A. MüKo-BGB/Lange, § 2328 Rn 8; Gottwald, Pflichtteilsrecht, § 2328 Rn 10; Staudinger/Olshausen, § 2328 Rn 11; kritisch auch Soergel/Dieckmann, § 2328 Rn 9.
[651] Soergel/Dieckmann, § 2328 Rn 7; Staudinger/Olshausen, § 2328 Rn 10; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/G. Müller, Beckscher Online-Kommentar, Stand: 15.6.2017, § 2328 Rn 6; Schindler, Pflichtteilsberechtigter Erbe, Rn 654 f.

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