Rz. 249

Gegenüber Beeinträchtigungen, die den Erben durch Vermächtnisse und Auflagen in Verbindung mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch anderer belasten, kann sich der Erbe durch das Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 1 BGB schützen.[647] Dabei ist jedoch zu beachten, dass § 2318 Abs. 3 BGB den eigenen Pflichtteil gegen die bloße Inanspruchnahme aus Vermächtnissen und Auflagen (ohne das Hinzukommen weiterer Pflichtteilsansprüche) gerade nicht schützt (hier hilft nur § 2306 Abs. 1 (S. 2 a.F.) BGB)[648] und daher auch nicht den eigenen Ergänzungspflichtteil sichert.[649]

[647] BGB-RGRK/Johannsen, § 2328 Rn 1; MüKo-BGB/Lange, § 2328 Rn 10; Soergel/Dieckmann, § 2328 Rn 10; Bartsch, ZErb 2009, 71, 73 mit Beispielen.
[648] Vgl. BGHZ 95, 222.
[649] Soergel/Dieckmann, § 2328 Rn 10.

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