Soweit ersichtlich berufen sich diejenigen, die allein das Bestehen der Haftungsbeschränkungsmaßnahme als ausreichend erachten, auf die Entscheidung des BGH vom 19.3.1981.[19] In der Entscheidung ging es um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Miterben (Tochter und Mutter sind zu je 1/2 Miterben) gegen den von der Erbfolge durch Erbverzicht ausgeschiedenen beschenkten Sohn des Erblassers (Bruder der Klägerin). Der Nachlass der auf die Ehefrau und die Tochter überging bestand unstreitig aus wertlosem Inventar.

Der BGH führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass der pflichtteilsberechtigte Miterbe ebenso wie der pflichtteilsberechtigte Alleinerbe in die Situation kommen könne, dass sie einen wertlosen Nachlass erhalten, der zur Pflichtteilsbegleichung nicht ausreicht. Beide Fälle müssen daher nach Auffassung des BGH gleich behandelt werden, sodass ebenso wie der pflichtteilsberechtigte Alleinerbe auch die zu kurz gekommenen pflichtteilsberechtigten Miterben in entsprechender Anwendung des § 2329 Abs.1 Satz 2 BGB direkt gegen den Beschenkten vorgehen können.

Weiter führt der BGH aus, dass in dem vorliegenden Fall der pflichtteilsberechtigte Miterbe gegen den anderen Miterben primär seinen Anspruch erheben könne, sich dieser aber sogleich auf die Dürftigkeitseinrede und das Leistungsverweigerungsrecht nach § 2328 BGB berufen könne. Wörtlich führt der BGH aus, dass "es sich dabei um geltend zu machende Einreden handelt" in einem solchen Fall aber "unbedenklich davon ausgegangen werden" kann, dass der in Anspruch genommene Miterbe sich darauf beruft.

Ob daraus die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass allein das Bestehen der Einrede die Durchgriffshaftung begründet, mag dahinstehen. Jedenfalls für die Fälle, in denen tatsächlich kein wertmäßiger Nachlass vorhanden ist, sieht der BGH dies als ausreichend an.

Daneben gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen des BGH, die in diesem Zusammenhang zitiert[20] und diskutiert[21] werden, bei denen es aber um Sachverhalte ging, in denen die Dürftigkeitseinreden erhoben wurden.

[19] Vgl. Soergel/Dieckmann § 2329 Fn 14.
[20] LG Stuttgart ZErb 2018, 244, Rn 32.
[21] Schindler, Pflichtteilsberechtigter Erbe und Pflichtteilsberechtigter Beschenkter, § 6 Rn 749 ff.

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