Rz. 55

Gemäß § 7 Abs. 2 AGG sind alle Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam. Darüber hinaus räumt das AGG benachteiligten Beschäftigten verschiedene Rechte ein, angefangen beim Beschwerderecht (§ 13 AGG) über das Leistungsverweigerungsrecht bei fortbestehender Belästigung (§ 14 AGG) bis hin zum verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch für Vermögensschäden und verschuldensunabhängigem Entschädigungsanspruch für Nichtvermögensschäden (§ 15 AGG).

Ausdrücklich ausgeschlossen sind dagegen alle Ansprüche von benachteiligten Arbeitnehmern auf Begründung eines Beschäftigungs- oder Berufsausbildungsverhältnisses sowie auf einen beruflichen Aufstieg.

 

Rz. 56

Für alle Ansprüche gilt, dass sie innerhalb von 2 Monaten schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden müssen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie ausgeschlossen. Weist der Arbeitgeber die Ansprüche zurück oder äußert er sich nicht, muss innerhalb von 3 Monaten Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden, § 61b Abs. 1 ArbGG.

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