Rz. 107

Die Norm – eingefügt durch Art. 1 Nr. 25 BauVertrRRG – zielt in Bezug auf nach dem 31.12.2017 abgeschlossene Verträge (vgl. Art. 229 § 39 EGBGB) darauf ab, die überproportionale Belastung der Architekten und Ingenieure im Rahmen ihrer gesamtschuldnerischen Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer[229] zu reduzieren.[230] Das Problem liegt darin begründet, dass auch in Fällen, in denen die Verjährungsfrist für Baumängel gegen den bauausführenden Unternehmer noch nicht abgelaufen ist, Bauherren im Rahmen der Reklamation von Baumängeln – die sowohl der Bauunternehmer als auch der Architekt oder Ingenieur zu verantworten haben (und zwar beide nach den Grundsätzen der Mängelhaftung gemäß §§ 633 ff. BGB und, wenn die Mängelansprüche [wie z.B. beim Schadensersatz] auf im Wesentlichen identische Leistungen gerichtet sind, gleichrangig als Gesamtschuldner haften)[231]  – vorrangig oft Letztere (d.h. den Architekten oder Ingenieur) in Anspruch nehmen (vgl. § 421 BGB), da diese berufsrechtlich zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind, was bestellerseitig die Realisierung von Schadensersatzansprüchen "optimal" sichert.[232] Dies kann, wenn der Architekt oder Ingenieur bzw. deren Versicherung dann im Nachgang versuchen, den Regressanspruch beim Bauunternehmer zu realisieren, zu erheblichen Problemen führen (insbesondere dann, wenn der bauausführende Unternehmer zwischenzeitlich bspw. in Insolvenz gegangen ist). Dies führt nach Ansicht des Gesetzgebers "zu einer wirtschaftlich stärkeren Belastung der Architekten und Ingenieure als dies (letztlich) ihrem Beitrag zum Mangel entspricht".[233]

 

Rz. 108

Dieses Ungleichgewicht will § 650t BGB mit dem Leistungsverweigerungsrecht zugunsten von Architekten oder Ingenieuren beseitigen oder doch zumindest reduzieren, wenn der Besteller nicht zuvor den ausführenden Bauunternehmer erfolglos zur Nacherfüllung aufgefordert hat – um so einen Interessenausgleich zwischen Architekten oder Ingenieuren einerseits und Bauunternehmern andererseits herzustellen.[234]

[229] Näher jurisPK-BGB/Stelzner, § 650t Rn 40 ff.
[230] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 71.
[231] Palandt/Sprau, § 650t BGB Rn 2.
[232] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 71.
[233] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 71.
[234] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 72.

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