Rz. 102

Nimmt der Besteller den Unternehmer (d.h. den Architekten oder den Ingenieur) wegen eines Überwachungsfehlers[218] (Planungsfehler genügen hingegen nicht)[219] in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat[220] ([Mit-]Ursächlichkeit [Kausalität][221] für Mangel,[222] bspw. Schadensersatz nach den §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB), kann der Unternehmer nach § 650t BGB die Leistung verweigern (Leistungsverweigerungsrecht als Einrede),[223] wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Besteller dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (nach § 634 Nr. 1 BGB) bestimmt hat (keine erfolglose Fristsetzung).[224]

 

Rz. 103

Insoweit besteht kein Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers, wenn der Bauunternehmer

den Mangel nicht mehr beseitigen kann bzw. muss, oder
die Mangelbeseitigung zu Recht verweigert, bzw.
nach Verjährung der Mängelrechte.[225]
 

Rz. 104

§ 650t BGB normiert allein das Außenverhältnis zwischen Besteller und Architekt bzw. Ingenieur – die Regelung lässt hingegen das Innenverhältnis zwischen Architekt bzw. Ingenieur und Bauunternehmer unberührt.[226]

 

Rz. 105

 

Beachte:

Die Regelung des § 650t BGB soll durch Individualvereinbarung abdingbar sein (Abdingbarkeit) – nicht jedoch durch AGB, da dies wegen der Leitbildfunktion der Norm gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen soll.[227]

 

Rz. 106

§ 650t BGB statuiert einen Vorrang der Nacherfüllung im Verhältnis zwischen Architekt bzw. Ingenieur, bauausführendem Bauunternehmer und Besteller.[228]

[218] Näher jurisPK-BGB/Stelzner, § 650t Rn 24 ff.
[219] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 71 – arg.: Die Verantwortung trifft dann in erster Linie den Architekten – auch wenn zum Planungsfehler ein Überwachungsfehler hinzutritt: so Palandt/Sprau, § 650t BGB Rn 3.
[220] Näher jurisPK-BGB/Stelzner, § 650t Rn 34 ff. Durch diese Beschränkung (auf Überwachungsfehler) werden Planungsmängel nicht in den Anwendungsbereich des Leistungsverweigerungsrechts einbezogen: Erman/Schwenker/Rodemann, § 650t BGB Rn 3.
[221] Näher jurisPK-BGB/Stelzner, § 650t Rn 38 f.
[222] Palandt/Sprau, § 650t BGB Rn 3.
[223] Näher jurisPK-BGB/Stelzner, § 650t Rn 56. Palandt/Sprau, § 650t BGB Rn 4: ähnlich § 770 BGB.
[224] Näher jurisPK-BGB/Stelzner, § 650t Rn 43 ff.
[225] Palandt/Sprau, § 650t BGB Rn 3.
[226] Palandt/Sprau, § 650t BGB Rn 3.
[227] Palandt/Sprau, § 650t BGB Rn 1.
[228] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 71.

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