Rz. 102
Nimmt der Besteller den Unternehmer (d.h. den Architekten oder den Ingenieur) wegen eines Überwachungsfehlers[218] (Planungsfehler genügen hingegen nicht)[219] in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat[220] ([Mit-]Ursächlichkeit [Kausalität][221] für Mangel,[222] bspw. Schadensersatz nach den §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB), kann der Unternehmer nach § 650t BGB die Leistung verweigern (Leistungsverweigerungsrecht als Einrede),[223] wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Besteller dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (nach § 634 Nr. 1 BGB) bestimmt hat (keine erfolglose Fristsetzung).[224]
Rz. 103
Insoweit besteht kein Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers, wenn der Bauunternehmer
▪ | den Mangel nicht mehr beseitigen kann bzw. muss, oder |
▪ | die Mangelbeseitigung zu Recht verweigert, bzw. |
▪ | nach Verjährung der Mängelrechte.[225] |
Rz. 104
§ 650t BGB normiert allein das Außenverhältnis zwischen Besteller und Architekt bzw. Ingenieur – die Regelung lässt hingegen das Innenverhältnis zwischen Architekt bzw. Ingenieur und Bauunternehmer unberührt.[226]
Rz. 105
Beachte:
Die Regelung des § 650t BGB soll durch Individualvereinbarung abdingbar sein (Abdingbarkeit) – nicht jedoch durch AGB, da dies wegen der Leitbildfunktion der Norm gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen soll.[227]
Rz. 106
§ 650t BGB statuiert einen Vorrang der Nacherfüllung im Verhältnis zwischen Architekt bzw. Ingenieur, bauausführendem Bauunternehmer und Besteller.[228]
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