Rz. 320

Leistungsverweigerungsrechte sind zahlreich. Zu nennen ist zunächst das Leistungsverweigerungsrecht des Insolvenzverwalters bei Verjährung des Anfechtungsanspruchs nach § 146 Abs. 2 InsO, wonach er die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern kann, wenn diese auf einer anfechtbaren Handlung beruht, obwohl der Anfechtungsanspruch verjährt ist.

 

Rz. 321

Einwendungen, die den Arbeitsentgeltanspruch materiell-rechtlich berühren, sind von Amts wegen zu beachten, auch wenn der Insolvenzverwalter sich nicht hierauf beruft. Hierzu zählen z.B. der Erlass, die Erfüllung, die Verwirkung des Arbeitsentgeltanspruchs.

 

Rz. 322

Handelt es sich demgegenüber nicht um eine Einwendung, sondern eine Einrede (z.B. Einrede der Verjährung), muss sie vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, damit der Ausschluss des Insolvenzgeldanspruchs folgt.

 

Rz. 323

 

Hinweis

Auch wenn bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit der Anfechtbarkeit genügt, wird dies in der Praxis nur in wenigen Fällen von der Bundesagentur für Arbeit durchgefochten, weil es hierbei zu großen Problemen bzgl. des Beweises der subjektiven Seite kommen wird.

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