Rz. 18

Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Legaldefinition des Lieferanten), nach § 445a Abs. 1 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Abs. 2 und 3 sowie gemäß § 475 Abs. 4 und 6 BGB zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war (Regressanspruch auf Aufwendungsersatz).

 

Rz. 19

§ 445a Abs. 1 BGB entspricht inhaltlich der Rückgriffsregelung des § 478 Abs. 2 BGB alt beim Verbrauchsgüterkauf, wobei die Legaldefinition in § 478 Abs. 1 BGB alt er­gänzt worden ist.[18] Der beschränkte Anwendungsbereich der Altregelung – auf den Ver­brauchsgüterkauf – wird auf alle Kaufverträge, die neu hergestellte Sachen zum Gegenstand haben, ausgeweitet.

 

Rz. 20

Der (Letzt-)Verkäufer, der vom Käufer im Wege der Nacherfüllung in Anspruch genommen wird, hat gegen seinen Lieferanten einen Anspruch auf Ersatz der Nacherfüllungsaufwendungen, die er – der (Letzt-)Verkäufer – im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Abs. 2 und 3 sowie § 475 Abs. 4 und 6 BGB zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war.

 

Rz. 21

§ 445a Abs. 1 BGB ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage und statuiert einen selbstständigen Regressanspruch, der – unabhängig vom sonst zu beachtenden Vorrang der Nacherfüllung – nun auch dann besteht, wenn es sich beim letzten Kaufvertrag in der Lieferkette um einen solchen zwischen zwei Unternehmern (b2b) handelt.[19]

 

Rz. 22

Das Tatbestandsmerkmal "zu tragen hatte" setzt (wie in der Altregelung des § 478 Abs. 2 BGB) voraus, dass der Letztverkäufer seinerseits zur Nacherfüllung verpflichtet gewesen sein muss – und dass ihm auch kein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem (Letzt-)Käufer zustand.[20] Der Lieferant kann daher dem Rückgriffsanspruch ggf. entgegenhalten, dass der Letztverkäufer von einer an sich gegebenen Möglichkeit abgesehen hat, die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern oder gegenüber einem (Letzt-)Käufer, der Verbraucher ist, den Aufwendungsersatz nach § 475 Abs. 4 BGB auf einen "angemessenen Betrag" zu beschränken.

[18] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 41.
[19] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 41.
[20] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 41.

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