Rz. 205
Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach § 650f Abs. 1 BGB bestimmt (Nichtleistung einer Sicherheit durch den Besteller trotz berechtigtem Verlangen des Unternehmers),[363] "kann der Unternehmer weiterarbeiten und auf Erfüllung seines Anspruchs nach (§ 650f) Abs. 1 S. 1 (BGB) klagen".[364] Nach § 650f Abs. 5 S. 1 BGB kann der Unternehmer aber auch
▪ | die Leistung verweigern (Leistungsverweigerungsrecht) oder (alternativ, d.h. wahlweise) |
▪ | den Vertrag kündigen. |
Rz. 206
Die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts bzw. des Kündigungsrechts durch den Unternehmer haben zur Voraussetzung, dass dieser
▪ | ordnungsgemäß eine Sicherheitsleistung verlangt hat und hierfür |
▪ | (gleichzeitig oder später) dem Besteller eine (nach den Umständen des konkret in Rede stehenden Einzelfalls)[365] angemessene Frist gesetzt hat, und dass |
▪ | der Besteller (während der angemessenen Frist) keine oder nur eine nur unzureichende Sicherheit gestellt hat.[366] |
Rz. 207
Die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts hat zur Folge, dass der Unternehmer die Arbeit weder beginnen noch fortsetzen muss – ihn trifft auch keine Verpflichtung zur Mängelbeseitigung (und er gerät insoweit auch nicht in Verzug).[367]
Rz. 208
Das (außerordentliche) Kündigungsrecht des Unternehmers korrespondiert (in Bezug auf Ausübung, Wirkung und Rechtsfolgen) mit dem ordentlichen Kündigungsrecht des Bestellers nach § 648 BGB (vgl. den Wortlaut von § 650f Abs. 5 S. 2 und 3 BGB einerseits und § 648 S. 2 und 3 BGB andererseits).[368]
Rz. 209
Kündigt der Unternehmer den Vertrag (und entfällt damit seine Leistungspflicht),[369] ist er nach § 650f Abs. 5 S. 2 1. Halbs. BGB berechtigt, die "vereinbarte Vergütung" zu verlangen – er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt (§ 650f Abs. 5 S. 2 1. Halbs. BGB).
Rz. 210
Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen (gesetzliche Vermutung nach § 650f Abs. 5 S. 3 BGB).
Rz. 211
Beachte:
Der Besteller kann nach § 648 S. 1 BGB kündigen – ist dann aber verpflichtet, nach § 648 S. 2 BGB die volle Vergütung (unter Abzug ersparter Aufwendungen und anderweitigen oder böswillig unterlassenen Erwerbs) zu zahlen.
Rz. 212
Mit der Erfüllung (§ 362 BGB) erlischt der Anspruch des Unternehmers nach § 650f BGB.
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