Vertrag über ein einzelnes Gewerk ist kein Verbraucherbauvertrag

Laut einem Grundsatzurteil des BGH: gelten die Bestimmungen zu Verbraucherbauverträgen nicht für Verträge, die lediglich die Fertigstellung eines einzelnen Gewerks eines Neubauprojekts betreffen.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals über die Voraussetzungen der Annahme eines Verbraucherkaufvertrages gemäß dem zum 1.1.2018 in Kraft getretenen § 650i BGB entschieden.

Errichtung eines Neubaus durch Vergabe von Einzelaufträgen

Die beklagten Eheleute hatten die Errichtung eines Neubaus als private Bauherren in Auftrag gegeben. Die Aufträge zur Errichtung der einzelnen Gewerke vergaben sie an unterschiedliche Bauunternehmer. Die Klägerin war ausschließlich mit der Ausführung der Innenputz- und Außenputzarbeiten auf Einheitspreisbasis beauftragt.

Abschlagsrechnungen nur zum Teil beglichen

Auf die gestellten Abschlagsrechnungen erbrachten die Beklagten lediglich Teilleistungen. Die Aufforderung zur Zahlung des offenen Betrages ignorierten sie ebenso wie die anschließende Aufforderung zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung in Höhe von knapp 10.000 EUR. Die Klägerin verfolgte ihren Anspruch auf Bauhandwerkersicherung sodann gerichtlich.

Unterschiedliche Instanzentscheidungen

Erstinstanzlich hat das Landgericht (LG) der Klage auf Sicherheitsleistung stattgegeben. In der Berufungsinstanz erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, nachdem die Beklagten einen Betrag in Höhe von 9.880,05 Euro bezahlt hatten.

Nachdem die Beklagten der Erledigungserklärung widersprochen hatten, hat das Oberlandesgericht (OLG) die umgewandelte Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache mit der Begründung abgewiesen, die ursprüngliche Klage auf Sicherheitsleistung sei unbegründet gewesen.

Verbraucherbauvertrag im Gesetz klar definiert

Die eingelegte Revision der Klägerin war erfolgreich. Der BGH stellte fest, dass die Klage auf Sicherheitsleistung ursprünglich begründet war und sich durch Zahlung erledigt hat. Nach Auffassung des BGH hatte die Vorinstanz ihrer Entscheidung zu Unrecht die Vorschriften über den Verbraucherbauvertrag gemäß § 650i Abs. 1 BGB zugrunde gelegt.

Gemäß § 650i Abs. 1 BGB sind Verbraucherbauverträge solche Verträge, durch die der Unternehmer gegenüber einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Beim Verbraucherbauvertrag findet der gemäß § 650f Abs. 1 BGB grundsätzlich bestehende Anspruch des Unternehmers auf eine Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB keine Anwendung.

Kein Verbraucherbauvertrag bei einzelnen Gewerken

§ 650i Abs. 1 BGB kommt nach der Entscheidung des BGH im konkreten Fall aus mehreren Gründen nicht zur Anwendung:

  • Der Wortlaut der Vorschrift setze die Verpflichtung des Unternehmers zum Bau eines neuen Gebäudes voraus. Die Beauftragung eines einzelnen Gewerks im Rahmen eines Neubaus kann hierunter schon vom Wortsinn her nicht subsumiert werden.
  • Der Gesetzesvergleich des § 650i BGB mit dem gleichzeitig in Kraft getretenen § 650a BGB unterstützt diese Auslegung. Dort spricht das Gesetz ausdrücklich von einem Vertrag über die Herstellung eines Bauwerks oder eines Teils davon.
  • Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes belegt, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 650i BGB bewusst von der in § 650a BGB gewählten Terminologie abgewichen ist.
  • Schließlich unterstütze auch die Verjährungsregelung des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB diese Auslegung. In dieser Norm sieht eine spezielle Verjährungsfrist für Ansprüche bei einem Bauwerk und nicht bei einzelnen Gewerken vor.

Keine Ausweitung der Verbraucherschutzregeln contra legem

Der BGH setzt sich auch mit der in der Literatur vertretenen Auffassung auseinander, ein effektiver Verbraucherschutz erfordere die Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften auch auf gewerkeweise vergebene Leistungen. Diese Ansicht entspricht nach Auffassung des BGH nicht dem Gesetz. Der Begriff des Verbraucherbauvertrages kann nicht aus Gründen der Zielsetzung eines effektiven Verbraucherschutzes gegen des Gesetzes erweitert werden.

Klage auf Sicherheitsleistung war begründet

Aus dieser Argumentation folgt laut BGH, die Anwendbarkeit des § 650f Abs. 1 BGB (Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung) auf den vorliegenden Fall.  Das Verlangen der Klägerin auf Stellung einer Sicherheitsleistung war von Anfang an begründet. Die für Verbraucherbauverträge geltende Ausnahmeregelung des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB findet auf einzelne Gewerke keine Anwendung. Da die Klage sich durch Zahlung erledigt hat, ist der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Erledigung begründet.

(BGH, Urteil v. 16.3.2023, VII ZR 94/22)

Hintergrund:

Mit der Reform des Werkvertragsrechts hat der Gesetzgeber zum 1.1.2018 den Verbraucherbauvertrag zur Stärkung der Rechte von privaten Bauherren und privaten Sanierern eingeführt. Wichtige Abweichungen von den allgemeinen Werkvertragsregeln sind u. a.:

  • Obligatorische Aushändigung einer schriftlichen, detaillierten Baubeschreibung durch den Unternehmer,
  • eine verbindliche Angabe zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauwerks,
  • eine schriftliche Darstellung der wesentlichen Eigenschaften des Bauwerks,
  • ein 2-wöchiges Widerrufsrecht des Bauherren gemäß § 650l BGB,
  • Begrenzung der Höhe von Abschlagszahlungen auf maximal 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung, § 650m BGB,
  • kein Anspruch des Unternehmers auf Bauhandwerkersicherung gemäß § 650f Abs. 1, Abs. 6 Nr. 2 BGB,
  • Verpflichtung des Unternehmers zur Herausgabe der für die Vorlage bei Behörden und Kreditinstituten erforderlichen Unterlagen bereits vor Beginn der Bauausführung, § 650n BGB.

Abweichende Individualvereinbarungen sind lediglich hinsichtlich der Abschlagszahlungen gestattet.